Eheschliessungszeremonie und Eheerfordernisse
1. Welche Hochzeitsbräuche waren unter den Israeliten allgemein üblich?
DIE Bücher der Bibel, die ausdrücklich an Christen und für Christen geschrieben worden sind, enthalten keine zeremonielle Eheschließungsformel für sie. Es wird darin gezeigt, daß für Töchter, die Jungfrauen waren, eine Verlobungszeit von etwa einem Jahr verfloß, nachdem die Hochzeit von den Eltern und durch einen Vermittler oder Ehegewährsmann festgelegt worden war. Dann, am Hochzeitsabend, ging der Bräutigam in die Wohnung der Braut und holte sie in ihr neues Heim. Der Zug fröhlicher Hochzeitsgäste begab sich mit dem Paare dorthin. So wurde die Hochzeit offiziell bekannt, die Öffentlichkeit nahm davon Kenntnis, und als der Bräutigam die Braut heimführte, gab es ein von den Eltern des Bräutigams veranstaltetes Hochzeitsfest, an dem sich alle Eingeladenen beteiligten. Glücklich jene, die zum Hochzeitsabendmahl eingeladen waren! Die Braut ließ den ihr angetrauten Geliebten nicht warten, ehe sie erschien. Aufs hübscheste gekleidet, wartete sie auf ihn, bereit, ihm von ihrem Vater oder Hüter übergeben zu werden. — Matth. 1:24; 22:1-11; 25:1-10; Joh. 2:1-11; 3:29; Mark. 2:19; Jes. 61:10; 62:5; Off. 19:7, 8; 21:2, 9-11.
2. Welche Tatsachen hinsichtlich Trauungen gehen aus dem biblischen Bericht hervor?
2 Es sei daran erinnert, daß die ersten Christen Juden oder Israeliten waren, gleichwie Jesus selbst. Vernünftigerweise übertrugen also diese jüdischen Christen die Hochzeitsbräuche und Eheeinrichtungen von ihrem früheren jüdischen Gesellschaftssystem auf das neue christliche System der Dinge. Doch eines ist unbedingt zu beachten, daß nämlich von den Tagen Abrahams an kein Priester, kein Levit, noch eine andere religiöse Amtsperson zugegen war, um irgendeine Trauungszeremonie zu vollziehen. Dennoch war die Ehe gültig und wurde von Jehova Gott anerkannt. Auch wurde sie im Eheregister der Stadt oder des Dorfes registriert, und die Kinder, die der Eheverbindung entsprossen, wurden ebenfalls dort eingetragen. Die beiden Geschlechtsregister Jesu wurden zweifellos von Matthäus und Lukas aus den Stadtregistern Bethlehems abgeschrieben. Dies führt zu der Frage: Durch wen können rechtsgültige christliche Ehen formell geschlossen werden? Ist eine nichtreligiöse oder Zivilehe ebenso bindend wie eine religiöse, oder ist die Trauung ein Sakrament und daher nur rechtsgültig, wenn sie religiös vollzogen worden ist?
3. Was zeigt die Bibel bezüglich der Art, wie Isaaks Vermählung stattfand?
3 Die Ehe ist keine sakramentale Handlung, zu deren Vollziehung ein religiöser Geistlicher oder ein christlicher Prediger zugegen sein müßte. Als Gottes Prophet war Abraham der von Gott anerkannte Priester eines großen Haushaltes. Doch gibt es keine Aufzeichnung, wonach er zugegen gewesen wäre, als sein ältester Diener Rebekka aus Mesopotamien zu Isaak in den Negeb nach Palästina brachte. Isaak befand sich allein, in Nachsinnen versunken, auf einer Wanderung, als der Diener ihm Rebekka brachte und ihm erzählte, wie er sie für ihn gewonnen habe. „Darauf führte Isaak sie in das Zelt Saras, seiner Mutter. So nahm er Rebekka, und sie wurde sein Weib.“ Für die Tatsache, daß er sie zum Weibe nahm, gab es indes offizielle Zeugen, nämlich Abrahams Ehevermittler und „die Männer, die bei ihm waren“ und Rebekkas „Amme“ und ihre „anderen Dienerinnen“. (1. Mose 24:2, 54, 59-61, 66, 67, NW) Isaak hatte sich keine Ehelizenz verschafft, ebensowenig als dies heute in gewissen Ländern erforderlich ist. Isaaks Vater Abraham, das Haupt der theokratischen Organisation, hatte die Ermächtigung zur Ehe gegeben, und Jehova Gott, zu dem man um Führung aufblickte, hatte all die Schritte, die zur Verehelichung führten, geleitet. Somit war eine Ehegenehmigung in Isaaks Fall nicht nötig. Daß er Rebekka aber zum Weibe nahm, wurde von mehr als vier Zeugen bestätigt und in den Urkunden der theokratischen Einrichtung Abrahams aufgezeichnet und ist somit heute in der Bibel enthalten. Man vollzog dabei keine religiöse Zeremonie, obwohl man Gottes Willen in der Sache suchte und diesen auf dem ganzen Wege anerkannte.
4. (a) Was schrieb das Gesetz in bezug auf Eheschließung nicht vor? (b) Was für eine Angelegenheit war eine Eheschließung, und wie wurde ihr bindender Charakter hervorgehoben?
4 Ein Bericht, wonach eine religiöse Zeremonie vollzogen worden wäre, als Isaaks Sohn Jakob Lea und Rahel heiratete, besteht ebenfalls nicht. (1. Mose 29:18-30) Auch ordnete Jehova Gott in all seinen Hunderten von Gesetzen, die er seinem auserwählten Volke Israel gab, keine religiöse Heiratszeremonie für dessen Glieder an, noch legte er eine solche fest. Weder der Priesterfamilie Aarons noch den levitischen Tempeldienern wurde das Recht und die Pflicht übertragen, feierliche Trauungen durchzuführen. Von der Verlobung an, bis sich die Braut und der Bräutigam im Hause seines Vaters vereinten, war die Ehe eine reine private Familienangelegenheit, ohne daß Priester oder (außerhalb des Stammes Levi selbst) Leviten hätten anwesend sein müssen. Sie wurde öffentlich dem ganzen Gemeinwesen bekanntgegeben, gebührend bezeugt und dann in die lokalen Amtsregister eingetragen, und somit wurde es erforderlich, daß Josef mit seiner bethlehemitischen Gefährtin Maria in ihre Geburtsstadt ging und sich in den Tagen des römischen Kaisers Augustus eintragen ließ. — Luk. 2:1-6, NW.
5. Welche Rolle spielte Jesus bei der Hochzeit in Kana lediglich, und was tat er nicht bezüglich Trauungen unter seinen Nachfolgern?
5 Jesus wirkte sein erstes Wunder in Kana, der Provinz Galiläa, anläßlich einer Hochzeitsfeier. Doch war er dazu nicht als amtierender Prediger eingeladen worden, denn er gehörte weder zur priesterlichen Familie Aarons noch zum Stamme Levi und wurde nicht als religiöser Geistlicher anerkannt. Er wurde mit seiner Mutter und seinen Jüngern lediglich als Gast dorthin eingeladen, weil die Stadt in der Nähe des Ortes lag, wo er früher Zimmermannsarbeit verrichtet hatte. Somit segnete er die Ehe nicht ein, als er dort war, sondern beschaffte den besten Wein, damit sich alle Anwesenden weiter freuen möchten. (Joh. 2:1-11) In all seinen Geboten an seine zwölf Apostel und seine Evangelisten sagte er ihnen nie, noch beauftragte er sie, daß sie irgend jemandes Eheschließung feierlich vollziehen sollten, sondern beließ diese Sache so, wie sie unter Jehovas Volk damals Brauch war. Nie machte er aus der Ehe ein Sakrament, das zu sanktionieren allein die Apostel oder christlichen Prediger die Macht hätten.
6. Was ist der schriftgemäße Standpunkt zivile Eheschließungen betreffend, die das Gesetz verlangt?
6 Ist also, strenggenommen, eine religiöse Eheschließung notwendig? Nein. Ermächtigt Gottes Buch, die Bibel, zu einer Zivilehe? Ja, und in dieser Hinsicht können Christen ‚dem Cäsar geben, was dem Cäsar gehört‘. In den meisten Ländern der Christenheit wird eine zivile Eheschließung, die durch einen offiziellen Standesbeamten vollzogen wird, entweder gestattet oder absolut verlangt. Somit ist richtigerweise eine Zivilehe mit keinem gesellschaftlichen oder religiösen Schandfleck behaftet, und Gott der Höchste erkennt die Zivilehe der Glieder seines ihm ergebenen Volkes an und hält sie daran gebunden. In gewissen Ländern innerhalb und außerhalb der Christenheit erkennen die Regierungen Ehen an, die von römisch-katholischen Priestern und von Pfarrern anderer anerkannter Konfessionen geschlossen worden sind. Diese Pfarrer erhalten die amtliche Billigung oder Lizenz, Trauungen in religiösen Gebäuden oder an gewissen eingetragenen Stätten zu vollziehen. Ebenso werden amtierende Prediger der Zeugen Jehovas autorisiert oder sind berechtigt, Trauungen vorzunehmen. In all diesen Fällen dient der amtierende Religionsdiener als Standesbeamter, wenn er eine Ehe legalisiert. Somit sind solche Ehen bindend und haben Gottes Anerkennung. Wenn Personen in die Neue-Welt-Gesellschaft kommen, die auf Grund religiöser Zeremonien irgendwelcher dieser autorisierten Religionsgemeinschaften verheiratet worden sind, so anerkennen Jehovas Zeugen die Ehe solcher sich ihnen anschließenden Personen als bindend und weiterhin gültig. An Orten, wo Jehovas Zeugen keine eigenen Prediger haben, die berechtigt sind, amtliche Trauungen vorzunehmen, können sie sich, ohne gegen ihr Gewissen handeln zu müssen, an die von der Regierung eingesetzten Amtsstellen wenden und eine rechtsgültige, göttlich anerkannte Trauung durch einen Standesbeamten des Staates vollziehen lassen.
7. Wie sieht die römisch-katholische Kirche eine Zivilehe an, wie sich dies bei einem kürzlich stattgefundenen Ereignis zeigte?
7 In Ländern, in denen die Regierung nur eine Zivilehe fordert, anerkennt und dazu ermächtigt, erkennt die römisch-katholische Kirche diese nicht als gültig an und verlangt von Katholiken, daß sie sich hernach von einem Priester durch eine religiöse Trauung verehelichen lassen. Als zum Beispiel vor kurzem der katholische Fürst von Monaco die katholische Hollywood-Filmschauspielerin heiratete, berichtete die New York Times (v. 20. April 1956): „Der 32jährige Fürst und seine 26jährige Braut, die gestern durch eine zivile Zeremonie im Palaste verheiratet wurden, wurden vom Bischof von Monaco, Monsignore Gilles Barthe, kirchlich vereint. Sie empfingen den Segen von Papst Pius XII. durch seinen Nuntius in Paris, Monsignore Paolo Marella. Sie [die Braut] fand sich zuerst an ihrem Platz vor dem weißen Marmoraltar ein, wobei die herrschende Sitte dem Recht des Souveräns, daß man auf ihn warte, Raum gab. Der Fürst schloß sich ihr einige Augenblicke später an.“
8. Von welchem Wert ist eine religiöse Versammlung in Gegenwart der Braut und des Bräutigams, nachdem eine Zivilehe vollzogen worden ist?
8 Natürlich hat weder die religiöse römisch-katholische Eheschließung nach der zivilen Hochzeit einen gesetzlichen Wert noch die religiöse Zeremonie, die danach durch irgendein anderes Religionssystem vollzogen werden mag. Wo es aber möglich ist, oder wo darum gebeten wird, können Jehovas Zeugen mit dem Bräutigam und seiner Braut nach der zivilen Trauung eine religiöse Zusammenkunft abhalten. Diese ist nicht ein Erfordernis. Sie ist keine Trauung und wird nicht zu dem Zweck abgehalten, der schon vollzogenen zivilen Trauung irgendwelchen gesetzlichen Wert zu verleihen. Sie findet statt, um dem neuvermählten Paar gesunde, zeitgemäße biblische Ermahnungen und Ratschläge bezüglich der Möglichkeiten und Pflichten der Ehe zu geben und der Ortsversammlung die Vermählung besser bekanntzumachen und um ferner vor allen anwesenden Menschen guten Willens Zeugnis von Jehovas Ehevorkehrung abzulegen. Dies ist auch eine passende Zeit und Gelegenheit, die Ehe bei der Versammlung eintragen zu lassen, damit sie von ihr Kenntnis nehme und sie in den Versammlungsaufzeichnungen registriere.
9. Was kann getan werden, wenn das Gesetz die Eintragung der Ehe in einer weitentfernten Stadt fordert, wenn es für die Neuvermählten nicht angängig ist, sich sogleich dort hinzubegeben?
9 Was vor der Versammlung geschieht, wird „vor Gott“ getan, gleichwie das, was im alten Israel vor den Richtern oder den Herrschern geschah, vor Gott getan wurde. (2. Mose 21:6; 22:8, 9, 28, NW, RS) Wie nun, wenn Christen, z. B. in Afrika, heiraten und wenn die Hochzeit in einer Stadt oder einem Dorfe stattfindet, aber die Eheschließung bei einem Standesamt in einer weitentfernten Stadt eingetragen werden muß, wohin zu gehen es den Neuvermählten im Augenblick nicht paßt? In diesem Fall kann im Königreichssaal der Zeugen Jehovas eine „Eheerklärung“ ausgefüllt werden. Diese hat keinen gesetzlichen Wert und tritt nicht an die Stelle einer zivilen Eintragung, aber sie wird unter Gottes Volk anerkannt. Sie ist ein Zeugnis vor der Neuen-Welt-Gesellschaft, daß das neuvereinte Paar die bindende Gültigkeit seiner Ehe anerkennt und sie sobald als möglich auf dem zivilen Standesamt eintragen lassen wird. Diese „Eheerklärung“ wird dann in der Ablage der Versammlung und im Büro der Watch Tower Society aufbewahrt, und die Neuvermählten können Ehebeziehungen aufnehmen und danach die Ehe auf dem Standesamt eintragen lassen. So besitzt die Gesellschaft ein schriftliches Aktenstück über die Eheschließung während der Zeit, da das zivile Standesamt es nicht besitzen mag; und durch ihre Diener kann die Gesellschaft nach einer gewissen eingeräumten Zeitspanne kontrollieren, ob die korrekte zivile Eintragung erfolgt ist und das Ehepaar dem Gesetz entsprochen habe.
10. (a) Was sollen solche, die sich auf Grund eines Stammesbrauches verheirateten, richtigerweise tun? (b) Welcherlei Eheschließungen werden für Stammesangehörige empfohlen, die zur Neuen-Welt-Gesellschaft gehören, und warum?
10 Wenn Stammesangehörige gemäß dem Stammesbrauch heiraten, bevor sie die Königreichswahrheit erhielten und in die Neue-Welt-Gesellschaft kamen, bleibt ihre Ehe bestehen und wird anerkannt. Eine Wiederverheiratung ist nicht nötig. Aber es ist am Platze, die Stammesheirat bei der Neuen-Welt-Gesellschaft eintragen zu lassen, indem eine Eheerklärung unterzeichnet wird, sofern keine zivile Eintragung auf dem Standesamt der Regierung erfolgt ist. In einem gewissen Lande jedoch mag es für einen Mann und seine Familie ein Rechtsvorteil sein, wenn sich solche Stammesangehörige unter dem zivilen Gesetz des Landes wiederverheiraten. Für unverheiratete Stammesangehörige, die ein Teil der Neuen-Welt-Gesellschaft werden, empfehlen wir eine Zivilehe, da sie größere Vorteile mit sich bringt und größeren Rechtsschutz gewährt, weil durch das Gesetz für die Frau und die Kinder für die Zeit nach dem Tode ihres Gatten Vorsorge getroffen ist. Sicherlich bedeutet für solche, die zuvor Heiden waren, eine Eheschließung gemäß dem heidnischen Brauch ein Schritt rückwärts, und wenn unbiblische heidnische Riten damit verbunden wären, bedeutete sie einen Kompromiß mit dieser Welt, eine Verleugnung des Glaubens, und dies könnte einen Gemeinschaftsentzug nach sich ziehen.
11, 12. (a) Warum ist es nicht erforderlich, daß eine Eheschließung, die auf Grund eines Brautpreises erfolgte, wiederholt werde, wenn jemand in die Wahrheit gekommen ist? (b) Welche Hilfe mögen Versammlungen für die Eintragung einer Ehe im Zivilregister gewähren? (c) Was empfiehlt uns die Vernunft, und was zeigt die theokratische Regel in bezug auf „Gabenfeste“, Einladungen, Hochzeiten, Empfänge an?
11 Eine Trauung auf Grund einer Heiratsgabe oder eines Brautpreises, die stattgefunden hat, bevor jemand Christ geworden ist, braucht nicht durch eine kostspielige Wiederverheiratung ergänzt zu werden. Wenn jemand in die Wahrheit kommt und sich Gott hingibt, wird dadurch seine auf Grund eines Brautpreises zuvor geschlossene Ehe nicht null und nichtig, noch sind dadurch Personen Hurer, die so nach Stammesart heirateten und in dieser Ehe verbleiben. Um Verlobten große Trauungskosten ersparen zu helfen, werden Eheregister, wie sie die Neue-Welt-Gesellschaft verlangt, ausgestellt und kostenlos geführt. Wenn eine Versammlung für die Eintragung der Ehe irgendeines ihrer Glieder in das Zivilregister etwas zahlen möchte, so ist dies eine sehr praktische Hilfeleistung seitens derer, die willens sind, solche Auslagen tragen zu helfen. Kein Glied einer Versammlung hat die Pflicht, ein „Gabenfest“ zu veranstalten, d. h. eine Zusammenkunft, bei welcher der voraussichtlichen Braut zu ihrer Nutznießung nach der Hochzeit eine Menge Gaben überreicht wird. Ein solches „Gabenfest“ ist Privatsache, und die Teilnahme daran soll jedermann selbst überlassen bleiben, niemand darf andere dazu drängen.
12 „Gabenfeste“ und Hochzeitsankündigungen sollten privat und nicht vom Podium eines Königreichssaales aus, noch durch andere Bekanntmachungen im Königreichssaal erfolgen. Wenn für jemandes Hochzeit und den danach folgenden Empfang formell gedruckte Einladungen ausgesandt werden, sollte man dabei Vernunft walten lassen. Leute, die nicht zum engeren Bekanntenkreis gehören oder mit denen man nur oberflächlich bekannt ist oder die so weit weg wohnen, daß es für sie unpraktisch wäre, eine Einladung zur Hochzeit anzunehmen und entsprechende Schritte zu tun, lieben es nicht, unerbetene Hochzeitseinladungen zu bekommen, weil sie sich dadurch irgendwie verpflichtet fühlen. Hochzeitszeremonien können zu irgendeiner Zeit im Königreichssaal abgehalten werden, wenn sie nicht mit Versammlungen oder anderen dienstlichen Vereinbarungen in Konflikt kommen. Empfänge, die den Trauungen folgen, sollten nicht im Königreichssaal abgehalten werden, was ihn zu einer Stätte der Unterhaltung machen würde.
13. Wie sollte jemand für eine Hochzeit gekleidet sein, und weshalb gereicht es einer Person nicht zur Unehre, wenn sie keinen Ehering trägt?
13 Zum Schließen einer Zivilehe ist es nicht notwendig, kostspielige Kleider zu tragen. Die Hauptsache ist, daß man dem Anlaß entsprechend gefällig und nett gekleidet erscheint und als Christ geistig gutgekleidet ist in Liebe, Demut, Gehorsam und Treue. Ein Ehering mag nicht gebräuchlich sein, oder jemand mag ihn sich nicht leisten können. Der Ehestand wird nicht überall durch einen Ehering versinnbildlicht. Er gehört nicht als wesentlicher Teil zu einer Hochzeitszeremonie. Wenn jemand verfehlt, einen Ehering zu geben, gereicht ihm dies nicht zur Unehre. Selbst dort, wo der Ehering als Kennzeichen einer verheirateten Frau anerkannt wird und für irgend jemanden, der leidenschaftliche Wünsche hegen mag, als Warnung dient, mag jemand aus Gewissensgründen Einspruch dagegen erheben, in die Zeremonie einen Ring einzuschließen, da er an den heidnischen Ursprung des in der Christenheit üblichen Eheringes denkt. An einigen Orten wird der Ehestand einer Frau durch die Art der Kleidung, die sie trägt, angezeigt oder durch ein neues Stück, das sie ihrer Kleidung beifügt. An dem betreffenden Orte selbst ist dies ebenso wirksam wie ein Fingerring, ja es fällt in der Tat noch mehr auf. Ein Ehering bedeutet nichts, wenn die wahren Bande fehlen oder wenn die Ehebande nicht respektiert werden. Eine leidenschaftliche Frau wird sich nicht durch einen Ring davon abhalten lassen, Ehebruch zu begehen. Die Benutzung eines Ringes bei einer Trauungszeremonie sollte daher der Entscheidung eines jeden einzelnen überlassen bleiben, je nach der Stimme seines Gewissens und nach dem Ortsbrauch.
14. (a) Was muß ein Polygamist tun, wenn er in die Wahrheit gekommen ist? (b) Und was sollte eine Frau tun, die die Wahrheit angenommen hat, wenn sie mit einem Polygamisten verheiratet ist, sofern diese Ehe an dem betreffenden Ort rechtskräftig oder üblich ist?
14 Einem Christen verbietet Gottes Wort die Polygamie, ungeachtet was die Regierung eines Landes oder Stammes diesbezüglich festlegen mag. Ein Christ darf nicht Vielweiberei und eine christliche Frau nicht Vielmännerei treiben. Wenn ein Polygamist in die Neue-Welt-Gesellschaft kommen möchte, indem er sich Gott durch Christus hingibt, darf er nur eine von den Frauen behalten, die er sich durch Heiratsgabe, Brautpreis oder „lobola“ erworben haben mag. Er wird die anderen entlassen und sie heimsenden, also gleich handeln müssen, wie der Priester Esra und der jüdische Landpfleger Nehemia die Israeliten handeln ließen, die durch das Eingehen der Ehe mit Heiden das göttliche Gesetz übertreten hatten. (Esra 10:1-44; Neh. 13:23-31) Was sollte eine Frau tun, die die Königreichswahrheit an einem Ort annimmt, wo es das Gesetz erlaubt oder es gebräuchlich ist, mit einem Polygamisten verheiratet zu sein? Sie sollte ihm den Schritt erklären, den zu tun sie sich entschlossen hat, sowie die Verpflichtungen vor Gott, die sein Wille ihr als Christin und als seine Zeugin auferlegt. Dann muß sie die Folgen ihrer Stellungnahme auf sich nehmen. Der Polygamist gebe sie ihren Eltern oder Hütern zurück und fordere dann die Heiratsgabe zurück, die er für sie überreicht hatte und gebe sie so frei. Gottes Gesetz bezeichnet ihre Beziehungen mit dem Polygamisten als Hurerei, nicht als Ehe. Wenn sie in diesem Verhältnis bliebe, könnte sie nicht getauft werden, obwohl sie Versammlungen besuchen und über die Wahrheiten des Wortes Gottes mit anderen sprechen darf.
EHE AUF GRUND GEGENSEITIGER ÜBEREINKUNFT UND NACH GEWOHNHEITSRECHT
15, 16. (a) Was ist eine Ehe nach Gewohnheitsrecht, und was ist eine Übereinkunftsehe? (b) Welche Verhältnisse und welche geistige Einstellung sind schuld daran, daß viele in solchen Verhältnissen leben?
15 Dies führt uns zu dem Thema der Ehe nach dem Gewohnheitsrecht (nicht nach dem zivilen oder kanonischen Recht), also einer Ehe ohne gesetzliche, zivile oder religiöse Zeremonie, in der aber der Mann und die Frau privat beschließen, als Mann und Frau zusammenzuleben, wodurch sie ihre Ehe zu einer Übereinkunftsehe machen. In solch einem Falle wird weder eine Heiratsgabe noch ein Brautpreis gegeben. Oft möchten sich in Ländern, in denen das Kirchenrecht herrscht und eine Ehe auf Grund gegenseitiger Übereinkunft gesetzlich nicht anerkannt wird, die zwei, die in einer solchen Übereinkunftsehe leben, gerne gesetzlich heiraten. Da aber Geistliche, die die Eheschließung als Sakrament betrachten, eine hohe Gebühr dafür verlangen, kann sich das Paar diese Trauung nicht leisten, weil es zu arm ist. Die notwendigen gesetzlichen Schritte zu unternehmen, z. B. ein Geburtszeugnis zu beschaffen, das nicht existieren mag, ist für sie schwierig. Oder es mag sein, daß die nationale Regierung unter keinen Umständen eine gesetzliche Scheidung gestattet, oder die Erlangung einer Scheidung von einem Ehepartner, selbst auf Grund der Bibel, eine sehr kostspielige Sache ist, die viel Zeit erfordert. Daher nimmt die nicht geschiedene Person, die sich wieder verheiraten möchte, private Beziehungen mit einer anderen Person des anderen Geschlechts auf, und sie leben als Mann und Frau zusammen. Hier liegt ein Fall vor, wo solche Unverheiratete zusammenleben. Sehr oft aber geht ein Mann eine Übereinkunftsehe ein, weil er eine Frau untergeordnet und von ihm abhängig halten will. Wenn sie in einem Heim, das er beschafft, seine Unterstützung empfangen will, muß sie in bezug auf Moral treulich zu ihm halten. Wenn er aber auch wünscht, daß sie sich zu ihm halte, mag er sie doch nicht für immer behalten wollen. Wenn er nicht durch eine Trauung an sie gebunden ist, kann er sich jederzeit, wann es ihm beliebt, frei fühlen, seine Übereinkunftspartnerin sowie die Kinder zu verlassen und ein solches Leben mit einer anderen Frau zu beginnen. Deshalb wünschen Frauen eine gesetzliche Ehe, um sich selbst und ihre Kinder zu schützen; aber der Mann mag sich selbstsüchtig weigern, ihre Verbindung zu legalisieren.
16 Ein Grund, den viele in der Nachkriegszeit haben mögen, wenn sie unverheiratet zusammenleben, ist der, daß die Frau als Kriegswitwe von der Regierung oder sonstwie eine Entschädigung erhält, deren sie verlustig ginge, wenn sie sich wieder verheiratete. Deshalb kommen sie und der Mann überein, unverheiratet zusammenzuleben, um weiterhin die Entschädigung von der Regierung zu erhalten; und den außerehelichen Kindern, die aus dieser Verbindung hervorgehen, wird beigebracht, diesen Anspruch aufrechtzuerhalten, indem sie den Mann „Onkel“, nicht „Vater“, nennen.
17. (a) Wie entsteht oft eine Ehe nach Gewohnheitsrecht, und warum ist dies unrecht? (b) Was ist eine Folge der Ehen nach Gewohnheitsrecht, und wie werden diese in gewissen Ländern legalisiert?
17 Oft kommt eine Übereinkunftsehe dadurch zustande, daß das Mädchen zuläßt, daß der Mann auf Grund seines bloßen Heiratsversprechens mit ihr Geschlechtsverkehr hat. Dann, nachdem er die Beziehungen mit ihr aufgenommen hat, fängt er auch an, mit ihr zusammenzuleben, unternimmt dazu aber nie die gesetzlich notwendigen Schritte. Ein Heiratsversprechen ist indes kein schriftgemäßer Grund, Geschlechtsverkehr aufzunehmen. Selbst Verlobten ist es durch die Schrift verboten, während ihrer Verlobungszeit Geschlechtsverkehr zu haben. Nicht legalisierte Probeehen, in denen die Partner nur einen Versuch machen wollen, ob sie zusammen auskommen, sind unrecht, und Gottes Gesetz bezeichnet sie direkt als Hurerei, Unsittlichkeit. Einige Staaten anerkennen die Ehe nach dem Gewohnheitsrecht, so daß sie dort eine rechtlich bindende Ehe ist, der gesetzliche Verpflichtungen obliegen. Aber viele Staaten und Länder (selbst katholische Länder), die sie nicht anerkennen, unternehmen nichts in bezug auf Ehen, die auf Grund gegenseitiger Übereinkunft bestehen. Als Resultat gibt es solche Ehen überall in den meisten Ländern, und an den meisten Orten erkennt die Nachbarschaft sie als etwas Übliches an. Auf diese Weise gibt es viele außereheliche Kinder. Von einem Lande wissen wir, daß bis zu 55% der Kinder, in einem anderen bis zu 80% auf diese Weise zur Welt kommen. In gewissen Ländern haben Paare, die in einer Übereinkunftsehe leben, Anrecht auf eine gesetzliche, zivile oder religiöse Trauung, nachdem sie eine Mindestzahl von Jahren zusammengelebt haben oder nachdem ein Kind geboren worden ist. Das Gericht kann sie dann ohne weiteres als eine gesetzliche Ehe erklären. Die „De-facto“-Ehe kann zufolge der Bewerbung eines Partners oder beider Partner dieser Übereinkunftsehe auf dem behördlichen Standesamt eingetragen werden.
18. Welche Schrifttexte zeigen, daß wir denen Zeugnis geben sollen, die in einer Ehe nach Gewohnheitsrecht leben?
18 Die Neue-Welt-Gesellschaft erkennt eine Übereinkunftsehe oder eine Ehe nach Gewohnheitsrecht nicht als vollständig geschlossene Ehe an. Damit soll nicht gesagt sein, daß wir es, nicht wagen dürften, die Wahrheit Personen zu predigen, die in einer solchen Ehe leben. In der Samariterstadt Sichar sprach Jesus selbst am Jakobsbrunnen privat mit einer Samariterin, die fünf Männer hatte; und der Mann, der zu jener Zeit mit ihr Beziehungen hatte, war nicht ihr Gatte. Dieser Frau predigte Jesus Rettung, ja bekannte sogar vor ihr, daß er der verheißene Messias oder Christus war. (Joh. 4:4-30) Wenn die Wahrheit unsittlichen Personen nicht gepredigt werden dürfte, wie könnte dann Paulus Hurer, Ehebrecher und Sodomiter als untauglich für Gottes Königreich erklären und darauf zu treuen Christen sagen: „Doch gerade das waren einige von euch.“? — 1. Kor. 6:9-11, NW.
19. Was verlangt die Neue-Welt-Gesellschaft von ihren Gliedern in bezug auf eine Ehe nach Gewohnheitsrecht und eine Übereinkunftsehe?
19 Niemand, der in die Neue-Welt-Gesellschaft kommt, darf fortan in einer Übereinkunftsehe oder in einer Ehe nach Gewohnheitsrecht leben. Was jene betrifft, die schon unter solchen Verhältnissen leben, wenn die Königreichsbotschaft sie erreicht, müssen sie ihren Ehestand durch eine entsprechende gesetzliche Zeremonie legalisieren, bevor sie, als Symbol, daß sie sich Gott hingegeben haben, im Wasser getauft werden können. Sie müssen also ausdrücklich die gesetzlichen Ehepflichten anerkennen und sich auch unter den Schutz und andere Wohltaten des Gesetzes stellen, indem sie die Ehe eintragen und gesetzlich anerkennen lassen. Sie müssen die Geburt ihrer Kinder gesetzlich bescheinigen lassen und müssen bekennen, daß sie deren Eltern sind. Dann erstellt und führt ferner die Neue-Welt-Gesellschaft ein Register über diese gesetzlich vollzogene Ehe. So steht geschrieben: „In welchem Stande auch jeder berufen wurde, Brüder, darin bleibe er in Verbindung mit Gott.“ (1. Kor. 7:24, NW) Er kann darin nicht mit Gott verbunden bleiben, wenn sein Stand unrein ist.
20. (a) Unter welchen Umständen kann eine Übereinkunftsehe anerkannt werden, und welche Pflichten auferlegen sie der Frau? (b) Unter welchen Umständen muß sich eine Frau weigern, etwas mit einem Ehemann zu tun zu haben, mit dem sie früher auf Grund einer Übereinkunft zusammenlebte?
20 Angenommen, eine Frau, die in einer Übereinkunftsehe lebt, nimmt die Wahrheit an und will die Ehe gesetzlich eintragen lassen, aber der Mann weigert sich aus selbstsüchtigen Gründen entschieden, sich von der Frau dazu überreden zu lassen. Die Neue-Welt-Gesellschaft wird die Ehe als eine „De-facto“-Ehe anerkennen, vorausgesetzt, daß die hilflose Frau in einer schriftlich von ihr unterzeichneten Erklärung verspricht, daß sie diesem Mann, der in einer Übereinkunftsehe mit ihr lebt, als ihrem Gatten treu sein will und die Ehe legalisieren wird, sobald sie ihn veranlassen kann, sie gesetzlich eintragen zu lassen. Folglich darf sie selbst diese „De-facto“-Ehe danach nicht aufheben, indem sie sich von dem Manne trennt. Durch diese zeitweilige Anerkennung ihrer „De-facto“-Ehe gewinnt die Frau zwar keine gesetzlichen, wohl aber geistige Wohltaten. Es darf nun erwartet werden, daß Gott ihre Hingabe an ihn annimmt, und sie darf im Wasser getauft und als Glied der Versammlung behandelt werden und darf die Königreichsbotschaft predigen. So wie der Apostel Petrus es den Frauen anrät, wird eine Frau versuchen, den Mann in die Wahrheit zu bringen, und in ihm den Wunsch wecken, ihre „De-facto“-Ehe zu legalisieren und sie registrieren zu lassen. Die Eintragung einer Ehe ist eine Pflicht, deren Erfüllung Eheleute der Gemeinde schulden, in der sie leben, indem sie ihr Verhältnis als Mann und Frau vor dem ganzen Gemeinwesen und der Regierung, unter der sie leben, auf gesetzmäßige Art bekanntmachen. Ein Mann, der seine Frau liebt, wird stolz sein, seine Ehe mit ihr rechtsgültig zu machen und eintragen zu lassen. Wenn ein Ehemann, der auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen mit einer Frau lebt, die Ehe nicht legalisieren will, und wenn die Frau nicht von ihm abhängig ist und nicht den Entschluß faßt, sich vor Gottes Versammlung als das an ihn gebundene Weib zu erklären, muß sie den Mann heißen, ihr fernzubleiben, und sie darf nichts mehr mit ihm zu tun haben. Sie muß ehelos bleiben, bis sie eine gesetzliche Ehe eingehen kann. In Ländern oder Staaten, in denen das Gesetz die Ehe nach dem Gewohnheitsrecht anerkennt, kann diese nur durch gesetzliche Schritte gelöst werden, die einer oder beide Ehepartner unternehmen.
21, 22. (a) Was muß ein Mann tun, wenn er zu einer Zeit von der Wahrheit erfährt, da er mit zwei Frauen in einer Übereinkunftsehe lebt? (b) Welche Verantwortung hat eine oder haben beide Frauen, wenn sie die Wahrheit annehmen?
21 In vielen Ländern, wo der Katholizismus herrscht, wird ein Mann gleichzeitig zwei oder mehr Ehen aufrechterhalten, die auf Grund gegenseitiger Übereinkunft entstanden sind. Hier mag es vorkommen, daß zwei Frauen eines solchen Mannes die Botschaft des Königreiches annehmen und auch der Mann sie annimmt oder nicht annimmt. Wann kann der Schritt der Hingabe irgendeiner dieser Personen oder aller drei bei Gott als annehmbar betrachtet werden, und wie kann eine Wassertaufe als Sinnbild dafür vollzogen werden? Nimmt der Mann die Wahrheit an, so muß er sich entscheiden, welche der beiden oder welche von mehreren Frauen er als seine Frau behalten will, muß dann die gesetzliche Ehe mit ihr eingehen und darf keine weiteren Beziehungen mehr mit irgendeiner der anderen Frauen haben. Kommt er nicht in die Wahrheit, so ist es an beiden Frauen, entsprechende Schritte zu unternehmen. Es können nicht beide weiterhin Beziehungen mit demselben Mann haben, da sie dadurch Hurerei unterstützen würden. Die eine muß mit dem Mann vereinbaren, seine einzige Frau zu sein, und muß ihn dazu bewegen, ihre Ehe zu legalisieren; oder sie muß vor der Versammlung erklären, daß sie als das von ihm gewählte Weib an ihn gebunden ist, bis die Legalisierung möglich wird. Die andere Frau muß diese Vereinbarung anerkennen und darf keine weiteren Beziehungen mit dem Manne haben. Andernfalls dürfen beide Frauen keine Beziehungen mehr mit dem Manne haben, besonders nicht, wenn er noch weitere Übereinkunftsbeziehungen mit anderen Frauen hat. Sie dürfen sich als Frauen nicht einem Manne hingeben, der Vielweiberei treibt.
22 Eine Fortsetzung dieser Betrachtung der Eheprobleme und der schriftgemäßen Ansicht über das Ledigsein wird in der nächstfolgenden Ausgabe des Wachtturms erscheinen.