Fußnote
d The American Students Blackstone — Commentaries on the Laws of England, von Sir William Blackstone, Knight, mit Bemerkungen usw. von George Chase, 4. Ausgabe, 1938 von Baker, Voorhis & Co. in New York herausgegeben.
Zu dem oben Erwähnten wird in A Treatise on the Constutional Limitations (Eine Abhandlung über die Verfassungseinschränkungen) von Dr. jur. Thomas M. Cooley, (4. Ausgabe, 1927 in Boston herausgegeben) auf den Seiten 966 bis 969 des zweiten Bandes folgendes gesagt:
„Als unter allen amerikanischen Verfassungen ungesetzlich geltende Dinge könnten folgende bezeichnet werden:
1. Ein Gesetz über die Einführung einer Staatsreligion ...
2. Die obligatorische Unterstützung der religiösen Unterweisung durch Steuern oder anderswie ...
3. Der obligatorische Besuch des Gottesdienstes. Wer nicht aus eigener Wahl oder aus Pflichtbewußtsein den Religionsübungen beiwohnt, darf vom Staat nicht dazu gezwungen werden. Es gehört zum Aufgabenbereich des Staates, soweit wie möglich die Erfüllung der Pflichten und Verbindlichkeiten zu erzwingen, die der Bürger seinen Mitbürgern oder der Gesellschaft gegenüber hat; die Erfüllung der Pflichten, die sich aus seinem Verhältnis zu seinem Schöpfer ergeben, darf jedoch nicht durch in menschlichen Gesetzen vorgesehene Strafen erzwungen werden, sondern muß durch die Ermahnungen des Gewissens bewirkt werden. Ja, da jeder echte Gottesdienst im wesentlichen und notwendigerweise in der aus freien Stücken dargebrachten Anbetung und Dankbarkeit des Geschöpfes gegenüber dem Schöpfer bestehen muß, sind menschliche Gesetze offensichtlich unzulänglich, um die sich äußernden und unerzwungenen Gefühlsregungen, die zu echtem Gottesdienst führen, hervorzurufen oder zu erzwingen, und menschliche Strafen könnten höchstens die Beobachtung nutzloser Zeremonien erzwingen, die für die Beteiligten keinen Wert hätten und aller Grundzüge des echten Gottesdienstes bar wären.
4. Beschränkungen der freien Religionsausübung, wie sie das Gewissen vorschreibt. Keine sichtbare Macht darf sich zwischen das endliche Wesen und den Unendlichen stellen, wenn jenes bestrebt ist, diesem die gebührende Ehre in einer Form zu erweisen, die nach seinem Gewissen und Urteil angebracht ist und die dem Gegenstand seiner Verehrung annehmbar ist ...
5. Beschränkungen des religiösen Bekenntnisses. Jemand, der von seinem Glauben überzeugt ist, betrachtet es gewöhnlich als seine Pflicht, seine Ansichten zu verbreiten und andere dafür zu gewinnen. Ihm dieses Rechtes zu berauben hieße, ihn daran zu hindern, die ihm heiligste Pflicht zu erfüllen.“