Fußnote
a Vergleiche den Fall Vereinigte Staaten gegen George Wilson, der entstanden war, weil Wilson die Begnadigung nicht angenommen hatte, die ihm von Präsident Andrew Jackson am 14. Juni 1830 gewährt worden war. In dem Entscheid des Obersten Bundesgerichts wurde folgendes betont: „Das Gericht kann den Angeklagten nicht begnadigen, wenn er sein Recht auf Begnadigung nicht beansprucht und sich nicht durch Einspruch oder Antrag darauf beruft. In welcher Form er dies tut, ist für diese Untersuchung unwesentlich, aber er muß es in irgendeiner Form tun. Die Begnadigung ist eine Konzession; er hat das Verfügungsrecht darüber, und er kann sie nach Belieben annehmen oder ablehnen ... Eine Begnadigung wird aufgrund einer bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Bedingung gewährt, und die Strafe wird nicht aufgehoben, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird ... Was aber, wenn die Begnadigung unter Bedingungen gewährt wird, die der Angeklagte nicht annimmt, wenn von ihm zum Beispiel verlangt wird, daß er das Land verläßt, und er der Meinung ist, daß die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, leichter ist, oder wenn er denkt, daß es für ihn besser sei, sich der Strafe zu unterziehen, um sich wegen des Vergehens, dessen er sich im Affekt schuldig gemacht hat, mit der Öffentlichkeit auszusöhnen? ...“
Richter Marshall, der Präsident des Obersten Bundesgerichts, verlas die Urteilsbegründung und erinnerte die amerikanische Regierung daran, daß „eine Begnadigung von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann und daß die Bedingung vielleicht unannehmbarer ist als die durch das Urteil verhängte Strafe ... Dieses Gericht ist der Meinung, daß es die Begnadigung in dem erwähnten Fall nicht anerkennen kann, weil weder durch Einspruch noch durch Antrag beim Gericht darum nachgesucht worden ist ...“
Es wurde also nicht gestattet, daß das gegen George Wilson gefällte Urteil durch eine Begnadigung, die ihm das Leben gerettet hätte, aufgehoben wurde. — Siehe 32 U.S. (7 Peters), Seite 150 ff.