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Fußnote

a Im römischen Recht war das „einzige Erfordernis für die Eheschließung“ „die Übereinkunft der Parteien“, und es wurde keine vorherige Genehmigung, keine Zeremonie oder Gültigkeitserklärung verlangt (The New Schaff-Herzog Religious Encyclopedia, Bd. VII, S. 198, 199). Wenn daher ein Mann einer Frau einen Heiratsantrag machte, und sie willigte ein, war das alles, was gesetzlich gefordert wurde, um eine Ehe rechtswirksam zu machen.

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