Fußnote
b Das freilich war ungesetzlich. In einem Werk wird gesagt: „Unter den Bestimmungen des lex repetundarum, des Gesetzes über Erpressungen, war es Personen in einer Macht- oder Verwaltungsstellung verboten, eine Bestechung zu fordern oder anzunehmen, um jemand zu binden oder zu lösen, ein Urteil zu fällen oder nicht zu fällen oder einen Gefangenen freizulassen.“