Fußnote
c Das Recht, eine solche Witwe zu heiraten, sowie das entsprechende Erbrecht stand offensichtlich zunächst den Brüdern des Verstorbenen zu, dann den nächsten männlichen Verwandten (4. Mose 27:5-11).
c Das Recht, eine solche Witwe zu heiraten, sowie das entsprechende Erbrecht stand offensichtlich zunächst den Brüdern des Verstorbenen zu, dann den nächsten männlichen Verwandten (4. Mose 27:5-11).