Fußnote
b Der Studierende sollte auf so viele Behauptungen, Einwände usw. des Wohnungsinhabers eingehen, wie die Zeit erlaubt und für das Gebiet zutrifft.
b Der Studierende sollte auf so viele Behauptungen, Einwände usw. des Wohnungsinhabers eingehen, wie die Zeit erlaubt und für das Gebiet zutrifft.