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  • Ansässiger Fremdling
    Einsichten über die Heilige Schrift, Band 1
    • Der am Berg Sinai übermittelte Gesetzesbund umfasste spezielle Gesetze, die das Verhältnis des ansässigen Fremdlings zum eingeborenen Israeliten in einem sehr liebevollen Geist regelten. Der ansässige Fremdling war zwar benachteiligt, weil er kein gebürtiger Israelit war, doch unter dem Gesetzesbund mit seinen vielen für den Schwachen und Benachteiligten geschaffenen Bestimmungen wurde ihm besondere Rücksichtnahme und Schutz zuteil. Immer wieder lenkte Jehova die Aufmerksamkeit der Israeliten auf die Tatsache, dass sie das Leid und das Elend, das ein ansässiger Fremdling in einem anderen Land durchmachen muss, aus eigener Erfahrung kannten. Deshalb sollten sie die in ihrer Mitte ansässigen Fremdlinge in dem Geist der Freigebigkeit und schützenden Fürsorge behandeln, wie er ihnen selbst versagt geblieben war (2Mo 22:21; 23:9; 5Mo 10:18). Grundsätzlich musste der ansässige Fremdling, insbesondere der Proselyt, wie ein Bruder behandelt werden (3Mo 19:33, 34).

      Gemäß den Bestimmungen des Gesetzesbundes konnten zwar Personen aller Nationalitäten in die Versammlung Israels kommen, wenn sie die wahre Anbetung Jehovas aufnahmen und sich beschneiden ließen, aber nicht ausnahmslos und nicht uneingeschränkt. Ägypter und Edomiter konnten erst als Angehörige der dritten Generation in die Versammlung kommen, der dritten Generation, die im Land Israel lebte (5Mo 23:7, 8). Unehelichen Söhnen und ihren Nachkommen wurde der Zugang zur Versammlung „bis zur zehnten Generation“ verweigert (5Mo 23:2). Ammonitern und Moabitern verweigerte man die Zugehörigkeit zur Versammlung „bis zur zehnten Generation ... bis auf unabsehbare Zeit ... Du sollst nicht auf ihren Frieden und ihre Wohlfahrt hinwirken alle deine Tage auf unabsehbare Zeit“ (5Mo 23:3-6). Diese Einschränkungen galten für alle männlichen Angehörigen jener Nationen. Ferner konnte kein Mann, dessen Geschlechtsteile verstümmelt waren, jemals in die Versammlung kommen (5Mo 23:1).

      Der ansässige Fremdling, der ein beschnittener Anbeter geworden war, unterstand dem gleichen Gesetz wie die Israeliten, das heißt, er musste alle Bedingungen des Gesetzesbundes einhalten (3Mo 24:22). Einige Beispiele hierfür: Er musste den Sabbat halten (2Mo 20:10; 23:12), das Passah feiern (4Mo 9:14; 2Mo 12:48, 49) sowie das Fest der ungesäuerten Brote (2Mo 12:19), das Fest der Wochen (5Mo 16:10, 11), das Laubhüttenfest (5Mo 16:13, 14) und den Sühnetag (3Mo 16:29, 30). Er konnte Schlachtopfer darbringen (4Mo 15:14) und musste dabei die gleichen Vorschriften befolgen wie der eingeborene Israelit (4Mo 15:15, 16). Seine Opfertiere mussten makellos sein (3Mo 22:18-20) und mussten an den Eingang des Zeltes der Zusammenkunft gebracht werden; genau das Gleiche tat auch der eingeborene Israelit (3Mo 17:8, 9). Er durfte sich auf keinerlei falsche Anbetungsformen einlassen (3Mo 20:2; Hes 14:7). Es wurde von ihm verlangt, das Blut von erlegtem Wild ausfließen zu lassen. Wenn er nicht ausgeblutetes Fleisch gegessen hätte, wäre er „vom Leben abgeschnitten“ worden (3Mo 17:10-14). Zusammen mit dem eingeborenen Israeliten konnte er Vergebung erlangen, wenn auf ihm eine Gemeinschaftsverantwortung für Sünden lastete (4Mo 15:26, 29). Er musste sich an die Reinigungsvorschriften halten, wenn er zum Beispiel durch die Berührung einer Leiche unrein geworden war (4Mo 19:10, 11). Bei dem ansässigen Fremdling, dem der Körper eines eingegangenen Tieres gegeben werden konnte, handelte es sich offensichtlich um jemanden, der kein vollwertiger Anbeter Jehovas geworden war (5Mo 14:21).

      Vor Gericht wurde dem ansässigen Fremdling, der einen Rechtsstreit mit einem eingeborenen Israeliten führte, unparteiische Rechtsprechung garantiert (5Mo 1:16, 17). Man durfte ihn weder übervorteilen noch sein Recht beugen (5Mo 24:14, 17). Flüche lasteten auf denen, die ansässige Fremdlinge ungerecht behandelten (5Mo 27:19). Die Zufluchtsstädte für den unabsichtlichen Totschläger standen dem ansässigen Fremdling und dem Ansiedler genauso offen wie dem eingeborenen Israeliten (4Mo 35:15; Jos 20:9).

      Ansässige Fremdlinge ohne Landerbe konnten Kaufleute oder Lohnarbeiter werden. Einige waren Sklaven (3Mo 25:44-46). Sie mochten sogar wohlhabend werden (3Mo 25:47; 5Mo 28:43). Das Gesetz reihte sie jedoch im Allgemeinen unter die Armen ein und umriss Vorkehrungen zu ihrem Schutz und ihrer Versorgung. Der ansässige Fremdling konnte an den Zehnten teilhaben, die jedes dritte Jahr bereitgestellt wurden (5Mo 14:28, 29; 26:12). Die Nachlese auf dem Feld und im Weingarten wurde ihm zugestanden (3Mo 19:9, 10; 23:22; 5Mo 24:19-21). Während der Sabbatjahre bekam er von dem, was das Land hervorbrachte (3Mo 25:6). Als Lohnarbeiter wurde ihm der gleiche Schutz gewährt wie einem Israeliten. Ein armer Israelit konnte sich einem wohlhabenden ansässigen Fremdling verkaufen. In diesem Fall musste der Israelit freundlich behandelt werden – wie ein Lohnarbeiter; er konnte sich zu irgendeiner Zeit selbst zurückkaufen oder dies durch einen Blutsverwandten tun lassen, oder er wurde spätestens im 7. Jahr seines Dienstes bzw. im Jubeljahr freigelassen (3Mo 25:39-54; 2Mo 21:2; 5Mo 15:12).

  • Ansässiger Fremdling
    Einsichten über die Heilige Schrift, Band 1
    • Der Ansiedler, der als Unbeschnittener im Land wohnte, aß nicht vom Passah oder von irgendetwas Heiligem (2Mo 12:45; 3Mo 22:10). Zusammen mit den ansässigen Fremdlingen und den Armen ernährte er sich während des Sabbatjahres und des Jubeljahres von dem, was das Land hervorbrachte (3Mo 25:6, 12). Er und seine Nachkommen konnten von den Israeliten als Sklaven gekauft und ständig weitervererbt werden, ohne dass er das Recht auf Rückkauf oder auf Freilassung im Jubeljahr besaß (3Mo 25:45, 46). Wenn sich andererseits ein Israelit einem Ansiedler oder Familienangehörigen eines Ansiedlers als Sklave verkaufte, konnte er jederzeit von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch machen, oder er wurde im 7. Jahr seiner Knechtschaft bzw. im Jubeljahr freigelassen (3Mo 25:47-54; 2Mo 21:2; 5Mo 15:12).

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