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Der Wachtturm verkündet Jehovas Königreich 1975
w75 1. 2. S. 96

Fragen von Lesern

● Können in Fällen von Ehebruch auch Umstände eintreten, die es dem schuldigen Teil ermöglichen, eine Scheidung zu erlangen, so daß die Versammlung ihn als frei betrachten könnte, sich wieder zu verheiraten?

Es könnte unter Umständen tatsächlich möglich sein, daß die Versammlung, vertreten durch die ernannten Ältesten, diesen Standpunkt einnehmen dürfte. Bevor wir jedoch diese Umstände betrachten, sollten wir zuerst nochmals die wichtigsten biblischen Grundsätze hinsichtlich der Ehescheidung betrachten.

Jesu Worte aus Matthäus 5:31, 32 und 19:9 zeigen, daß nur dann Grund für eine Scheidung besteht, die in den Augen Gottes Gültigkeit hat, wenn einer der Ehepartner „Hurerei“ (griechisch: pornéia) begangen hat. Sie zeigen auch, daß Gott dem unschuldigen Partner das Recht einräumt, sich scheiden zu lassen.

Man sollte jedoch beachten, daß der Akt der Hurerei die Ehegemeinschaft nicht ohne weiteres auflöst. Der unschuldige Teil kann sich dazu entschließen, dem ehebrecherischen Partner die Verfehlung zu vergeben. In diesem Fall bleibt die Ehegemeinschaft bestehen. Der ausschlaggebende Faktor ist somit in jedem Fall die Entscheidung des unschuldigen Partners: ob er dem schuldigen Teil vergibt oder ihm nicht vergibt.

Wie verhält es sich nun, wenn der Unschuldige seinen Ehepartner — nachdem dieser Hurerei begangen hat — zurückweist und es vielleicht ablehnt, mit ihm unter einem Dach zu leben, oder, obgleich sie die Wohnung miteinander teilen, keine geschlechtlichen Beziehungen mehr mit ihm haben möchte, sich aber nicht darum bemüht, eine gerichtliche Scheidung zu erlangen? Wie verhält es sich, wenn dieser Zustand längere Zeit, ein oder sogar mehrere Jahre, anhält, so daß es dem Ehepartner, der den Fehler beging, nicht möglich ist, auf ehrbare Weise Geschlechtsbeziehungen zu haben, da ihm sein Partner die Ehepflicht nicht leistet?

Nach der Bibel sollten sich Verheiratete der Erfüllung der Ehepflicht nicht entziehen, „außer mit gegenseitiger Einwilligung für eine bestimmte Zeit“, also nur vorübergehend, da sie sonst in Versuchung kommen könnten (1. Kor. 7:2-5). Es wäre lieblos, seinem Ehepartner während einer längeren oder unbegrenzten Zeit diese Pflicht nicht zu leisten. Durch eine solche Handlungsweise würde der nichtschuldige Teil beweisen, daß er den Ehebruch nicht wirklich vergeben hat. Das würde bedeuten, daß er den Schuldigen in Wirklichkeit als Ehepartner ablehnt; und wie wir gesehen haben, hängt die schriftgemäße Auflösung einer Ehe davon ab, ob der Nichtschuldige seinem Partner, der ,Hurerei‘ begangen hat, vergibt oder nicht.

Jehova Gott würde eine solche Ablehnung bestimmt beachten, selbst wenn der unschuldige Partner nicht vor ein Gericht des „Cäsars“ ginge, um eine förmliche Auflösung der Ehe zu erwirken. Es ist gut, daran zu denken, daß die Gesetze des göttlichen Richters, Jehovas, in erster Linie beachtet werden müssen. Der „Cäsar“ hat nur bedingte Gewalt; er kann nicht bestimmen, ob die Ehegemeinschaft in Gottes Augen aufgelöst ist oder weiterbesteht. (Vergleiche Apostelgeschichte 5:29.) Er kann lediglich erklären, ob die Ehe nach dem Gesetz noch besteht oder nicht. Wenn daher eine Ehe aus einem anderen als dem schriftgemäßen Grund („Hurerei“) aufgelöst wird, sind die Geschiedenen in Gottes Augen nicht frei, sich wieder zu verheiraten, obwohl der „Cäsar“ die Scheidung ausgesprochen hat.

Da sich ein Christ ‘jedem menschlichen Gewissen empfehlen’ möchte, ist er zu Recht bestrebt, durch den Staat eine gesetzliche Anerkennung der Ehe oder der Scheidung zu erlangen (2. Kor. 4:2). Aber nicht die gesetzliche Anerkennung, sondern die richterliche Entscheidung Gottes ist der ausschlaggebende Faktor. Was kann also der Schuldige — angesichts dieses Umstandes und angesichts der Tatsache, daß die Auflösung der Ehe davon abhängt, ob der nichtschuldige Teil ihm vergibt oder nicht — tun, wenn ihm der nichtschuldige Ehepartner nicht vergibt, die Ehe aber dennoch vor dem „Cäsar“ nicht auflösen will? Er könnte etwas unternehmen, um nachzuweisen, daß ihn der nichtschuldige Partner wirklich ablehnt. Das sollte zunächst vor den Ältesten der Versammlung geschehen. Der schuldige Ehepartner sollte den Beweis erbringen, daß eine eindeutige und ständige — nicht nur eine vorübergehende — Ablehnung vorliegt. Dann könnte er versuchen, vor einem Gericht des „Cäsars“ die gesetzliche Anerkennung dieser Ablehnung, gestützt auf einen Scheidungsgrund, den ein solches Gericht akzeptiert, zu erwirken, und danach wäre er frei, wieder zu heiraten. Wenn er in einem Land lebt, in dem eine Scheidung nicht möglich ist, könnte er so vorgehen, wie es auf Seite 150 des Buches Wahrer Friede und Sicherheit — woher zu erwarten? beschrieben wird.

Die Ältesten einer Versammlung, denen ein solcher Fall unterbreitet wird, sollten die Angelegenheit eingehend prüfen und feststellen, ob tatsächlich untrügliche und überzeugende Beweise für eine eindeutige Ablehnung seitens des nichtschuldigen Partners vorliegen. Der gekränkte Ehepartner mag zum Beispiel einige Wochen oder sogar Monate die Geschlechtsbeziehungen nicht wiederaufnehmen wollen, weil ihm der Ehebruch des anderen immer noch frisch in Erinnerung ist. Das wäre keine wirkliche Ablehnung. Auch wird in dem Vorangehenden nicht gesagt, daß die Weigerung, die Ehepflicht zu leisten, an sich ein Scheidungsgrund ist. Derjenige, dem die Ehepflicht nicht geleistet wird, muß „Hurerei“ (der schriftgemäße Scheidungsgrund) begangen haben, und der Nichtschuldige muß ihn tatsächlich ablehnen.

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