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  • Was ein Gemeinschaftsentzug bedeutet
    Der Wachtturm 1963 | 1. September
    • Einschränkungen befreien kann. Die Versammlung im nächsten Gebiet wird über ihn unterrichtet werden. Zum Schutz der Versammlung wird sein Gemeinschaftsentzug auch dort öffentlich bekanntgegeben.

      Wenn jemandem die Gemeinschaft entzogen wurde, kann er sich jedoch mit Jehova und dessen Organisation versöhnen und im Laufe der Zeit als Bruder wiederaufgenommen werden, wenn er bereut, seine Handlungsweise ändert, eine demütige Einstellung offenbart und eine genügend lange Zeit beweist, daß er in Übereinstimmung mit Gottes Wort zu leben wünscht. Nach der Wiederaufnahme wird seine Stellung jedoch nie genauso sein wie vor dem Gemeinschaftsentzug. Weil er das Vertrauen der Versammlung erschüttert hat, kann er keine Aufsicht in der Versammlung führen. Darum verliert er unabänderlich alle Dienerverantwortung hier auf Erden.

      Der Grundsatz, der in diesem Fall angewandt wird, ist in dem Fall Rubens, des Erstgeborenen Jakobs, erkennbar. Weil Ruben mit dem Kebsweib seines Vaters blutschänderische Unsittlichkeit beging, verlor er sein Erstgeburtsrecht. Er durfte deshalb nicht nach dem Erstgeburtsrecht im Geschlechtsregister verzeichnet werden, und sein Stamm sollte in der Nation Israel keine führende Verantwortung, z. B. als Herrscher oder als Priester, haben. (1. Mose 49:3, 4; 1. Chron. 5:1) In ähnlicher Weise sind Personen, die in der Neuzeit aus Jehovas sichtbarer Organisation hinausgetan werden mußten, ungeeignet, jemals eine Stellung der Aufsicht über Jehovas Volk zu bekleiden. Wenn eine wiederaufgenommene Person mit einer abgelegenen Gruppe von Personen Bibelstudien durchführt und diese Gruppe dann zu einer Versammlung organisiert werden kann, wird ein anderer Gott hingegebener Bruder als Aufseher eingesetzt. Bis die Versammlung jedoch gegründet wird und Diener benötigt werden, kann der wiederaufgenommene Bruder die Studien leiten, da er am Felddienst teilnehmen und die gute Botschaft vom Königreich verkündigen darf.

      DAS VERHALTEN DER VERSAMMLUNGSGLIEDER

      Unter Jehovas Gesetzesvorkehrung für Israel vollstreckte das Volk oder die Versammlung das Todesurteil an denen, die es verdient hatten. Nach 5. Mose 17:6, 7 lesen wir: „Auf die Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen soll getötet werden, wer sterben soll; er soll nicht auf die Aussage eines einzelnen Zeugen getötet werden. Die Hand der Zeugen soll zuerst an ihm sein, ihn zu töten, und danach die Hand des ganzen Volkes. Und du sollst das Böse aus deiner Mitte hinwegschaffen.“

      In der christlichen Versammlung wird in gleicher Weise der Grundsatz der Zusammenarbeit und der Unterstützung beachtet. Der Irrende wird zwar nicht getötet, doch sein Gemeinschaftsentzug wird von allen in der Versammlung respektiert. Dieses schriftgemäße Verhalten kommt in 1. Korinther 5:11 in den Worten zum Ausdruck: „Nun aber habe ich euch geschrieben, keinen Umgang zu haben, wenn jemand, der Bruder genannt wird, ein Hurer ist, oder ein Habsüchtiger oder ein Götzendiener oder ein Schmäher oder ein Trunkenbold oder ein Räuber, mit einem solchen selbst nicht zu essen.“

      Deshalb sollten die Glieder der Versammlung keinen Umgang mit Personen pflegen, denen die Gemeinschaft entzogen werden mußte, weder im Königreichssaal noch sonstwo. Sie führen keine Gespräche mit solchen und beachten sie in keiner Weise. Wenn jemand, dem die Gemeinschaft entzogen ist, versucht, mit anderen Personen der Versammlung zu sprechen, sollten sie ihn einfach stehenlassen. So wird der Betreffende den Ernst seiner Sünde empfinden. Wenn aber alle frei mit ihm Umgang pflegten, käme er in die Gefahr, zu denken, daß seine Verfehlung doch nichts Schlimmes gewesen wäre. Sollte jemand in der Versammlung oder bei einer größeren Zusammenkunft aus Unwissenheit, daß einer Person die Gemeinschaft entzogen ist, beginnen, mit ihr zu sprechen, so werden ihn Brüder, die es beobachten, taktvoll unterrichten. Die Person, der die Gemeinschaft entzogen ist, tut überhaupt gut, einen solchen Unwissenden selbst gleich kurz darauf hinzuweisen, daß ein Gespräch nicht richtig sei.

      In einer weiteren Hinsicht ist es wichtig, daß die Glieder der Versammlung mit dem Komitee, das die Maßnahme des Gemeinschaftsentzugs ergreifen mußte, zusammenarbeitet. In 2. Johannes 11 kommt dieser Grund klar zum Ausdruck: „Denn wer ihn grüßt, nimmt teil an seinen bösen Werken.“ Ja, unsere Einstellung gegenüber der Person, die von der Versammlung abgesondert werden mußte, offenbart, wie unsere Einstellung zu Jehovas gerechten Grundsätzen ist. Wenn jemand den Gemeinschaftsentzug nicht beachtet und seinen Umgang mit der abgeschnittenen Person fortsetzt, offenbart er eine schlechte Haltung gegenüber Jehovas Gesetzen. Durch sein Verhalten bekundet er, daß er den Irrenden geistig unterstützt und daß er Jehovas Gesetze nicht als gültig betrachtet. Der Ernst einer Nichtbeachtung des Gemeinschaftsentzugs geht aus der Äußerung hervor, daß man durch sie an den bösen Werken des Betreffenden teilnimmt. In Wirklichkeit geht derjenige, der sich der Entscheidung der Versammlung nicht unterwirft und mit der ausgestoßenen Person weiterhin Umgang pflegt, einen Weg, auf dem ihm selbst die Gemeinschaft entzogen werden kann. Er ist genauso zu beurteilen wie die Person, der bereits die Gemeinschaft entzogen wurde, denn er ist ein „Teilnehmer“ mit ihr an ihren Werken. Darum ist es folgerichtig, daß gegen den Rebellen die gleiche Maßnahme ergriffen wird. Auch er kann von Jehovas Gunst und Gottes Organisation abgeschnitten werden.

      Wie verhält es sich aber nun, wenn eine Person, der die Gemeinschaft entzogen wurde, und ein Glied der Versammlung auf derselben weltlichen Arbeitsstelle zusammenkommen? Können sie dort miteinander sprechen? Vielleicht ist es wegen ihrer Arbeit notwendig, daß sie miteinander Verbindung haben. Was dann? Auch in diesem Fall muß man sich der veränderten Stellung des Abgesonderten anpassen. Nichts wäre dagegen einzuwenden, daß man soviel mit ihm spricht, wie es die Durchführung der Arbeit erforderlich macht. Es würde jedoch nicht angebracht sein, frei und ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände Gespräche mit ihm zu führen. Nur die notwendigen geschäftlichen Dinge sollten zur Sprache kommen, also niemals geistige Themen oder andere Angelegenheiten, die nicht unmittelbar mit der weltlichen Arbeit in Verbindung stehen. Wenn der erforderliche Kontakt zu ausgedehnt und intim ist, kann der treue Christ einen Wechsel seines Arbeitsplatzes erwägen, damit er sein Gewissen nicht belastet.

      Wie sollten sich jedoch jene verhalten, die Blutsverwandte einer Person sind, der die Gemeinschaft entzogen wird? Welche Grundsätze müssen in Verbindung mit der Stellung des Familienhauptes berücksichtigt werden? in Verbindung mit der Kindererziehung? Wie ist eine Wiederaufnahme möglich? Eine schwerwiegende Verfehlung kann einen Gemeinschaftsentzug zur Folge haben. Sollte man aus diesem Grund der Versuchung nachgeben, seinen Fehltritt nicht zu offenbaren, wenn niemand sonst davon gewußt hätte? Schließlich: Wie kann man sich davor schützen, einen Weg zu gehen, der in einem Gemeinschaftsentzug endet? Näheres über diese wichtigen Fragen wird in späteren Wachtturm-Ausgaben erscheinen.

  • Bekanntmachungen
    Der Wachtturm 1963 | 1. September
    • Bekanntmachungen

      PREDIGTDIENST

      Jehovas Zeugen beweisen durch Wort und Tat, daß sie den geistigen Reichtum allem voranstellen, und sie möchten auch ihren Mitmenschen helfen, ihn zu erwerben. Darum bieten sie ihnen im September die beiden Hilfsmittel zum Bibelstudium „Dein Wille geschehe auf Erden“ und „Gott bleibt wahrhaftig“ an. Sie geben sie zusammen mit zwei interessanten Broschüren gegen einen Beitrag von 4 DM (Schweiz 5 Fr.; Österreich S 26; Luxemburg 50 lfrs) ab.

      „WACHTTURM“-STUDIEN FÜR DIE WOCHE VOM

      29. September: Reife — ein christliches Erfordernis, ferner: Strebe nach Reife in der Neuen-Welt-Gesellschaft, ¶¶ 1—8. Seite 521.

      6. Oktober: Strebe nach Reife in der Neuen-Welt-Gesellschaft, ¶¶ 9—35. Seite 527.

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