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Der Wert des SpielzeugsErwachet! 1971 | 22. April
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Spielzeugs verleiten, nur weil es im Laden angeboten wird oder weil es im Augenblick allgemein beliebt ist. Ein Spielzeug, durch das ein Kind lernt, gewalttätig zu sein und so zu tun, als würde es „töten“, ist unvereinbar mit dem christlichen Gebot: „Habt vor allem inbrünstige Liebe zueinander“ und: „Suche Frieden und jage ihm nach.“ (1. Petr. 3:11; 4:8) Wenn christliche Eltern Spielsachen kaufen, achten sie darauf, daß sie nichts kaufen, nur weil es populär ist, sondern sie kaufen nur ein Spielzeug, das sowohl ungefährlich als auch in Übereinstimmung mit göttlichen Grundsätzen ist.
Wenn du dir also vornimmst, in Zukunft wählerischer zu sein, wenn du Spielsachen kaufst, dann frage dich jedesmal, in welcher Weise das Kind durch dieses Spielzeug beeinflußt wird: Wird dadurch seine Neugier geweckt und seine Phantasie angeregt? Wird sein Reaktionsvermögen verbessert? Wird es angeregt, etwas zu schaffen? Wird es — was am wichtigsten ist — zum Denken angeregt? Spielsachen sind für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes wichtige Hilfsmittel, und du als Vater oder als Mutter kannst sie dazu benutzen, diese Entwicklung zu steuern.
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Deutsches hohes Gericht entscheidet über VollzeitpredigerErwachet! 1971 | 22. April
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Deutsches hohes Gericht entscheidet über Vollzeitprediger
Vom „Awake!“-Korrespondenten in Deutschland
JEHOVAS ZEUGEN sind in Deutschland gut bekannt, weil sie sich während der Hitlerzeit nicht als Opportunisten erwiesen haben und damals keine Kompromisse eingegangen sind. Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, auch Geistliche, grüßten mit dem Hitlergruß, grüßten die Hakenkreuzfahne und unterstützten Hitlers Angriffskrieg. Fast alle katholischen und protestantischen Geistlichen schlossen mit dem Hitler-Regime Kompromisse. Diese Geistlichen wurden in jener Zeit vom Wehrdienst befreit.
Doch Jehovas Zeugen verweigerten standhaft den Hitlergruß und lehnten es ab, die Hakenkreuzfahne zu grüßen und Hitlers Kriegsapparat zu unterstützen. Sie beanspruchten, wie die Geistlichen anderer Religionsgemeinschaften vom Wehrdienst befreit zu werden. Aber sie wurden nicht von der Wehrpflicht befreit, und man begann, sie zu verfolgen. Tausende von ihnen kamen in die Vernichtungslager der Nationalsozialisten, und viele wurden getötet.
Keine Befreiung
Im Jahre 1956 wurde dann in Deutschland erneut die Wehrpflicht eingeführt. Wiederum wurden katholische Priester und Geistliche anderer Religionsgemeinschaften vom Wehrdienst befreit. Anfänglich wurden auch Jehovas Zeugen davon befreit. Aber dann wurde der Wehrersatzdienst eingeführt, und von diesem Dienst wurden Jehovas Zeugen nicht befreit.
Im Jahre 1962 wurde aufgrund dieses neuen Gesetzes die erste Strafe gegen einen jungen Prediger der Zeugen Jehovas ausgesprochen. Er hatte den Einberufungsbescheid zum Wehrersatzdienst nicht befolgt. Aber da die Geistlichen der beiden großen Konfessionen und anderer Religionsgemeinschaften auch von diesem Dienst befreit waren, stellte sich dieser Prediger der Zeugen Jehovas auf den Standpunkt, daß er nach dem deutschen Grundgesetz ebenfalls Anspruch auf Befreiung von diesem Dienst habe. Sein Widerspruch wurde jedoch zurückgewiesen. Er wurde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Viele weitere Prediger der Zeugen Jehovas kamen wegen Verweigerung des Wehrersatzdienstes vor Gericht und wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt. Unter diesen befanden sich auch Prediger der Zeugen Jehovas, die hauptamtlich als Prediger tätig waren. Eine Verfassungsbeschwerde wurde eingereicht, um zu erreichen, daß diese Urteile aufgehoben würden und daß sie als Prediger, die Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst hätten, anerkannt würden.
Im Oktober 1963 wurde dem Gericht weiteres Beweismaterial unterbreitet. Darin wurde bis ins einzelne gezeigt, daß Vollzeitprediger der Zeugen Jehovas ordinierte Prediger sind und Anspruch auf die vom Grundgesetz vorgesehene Wehrdienstausnahme haben.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht behandelt. Der Fall war sieben Jahre anhängig. In dieser Zeit wurden die Vollzeitprediger der Zeugen Jehovas zu Gefängnisstrafen von einem Monat bis zu sechzehn Monaten verurteilt.
Darauf entstand eine neue Situation. Wenn diese Prediger ihre Gefängnisstrafe verbüßt hatten, wurden sie erneut zum Ersatzdienst einberufen. Wenn sie ablehnten, wurden sie ein zweites Mal eingesperrt. Daher wurde beim Bundesverfassungsgericht eine weitere Verfassungsbeschwerde eingereicht. Darin wurde darauf hingewiesen, daß es verfassungswidrig sei, eine Person für dieselbe Tat mehrmals zu bestrafen.
Das hohe Gericht entscheidet
Am 7. März 1968 fällte das Bundesverfassungsgericht seinen Entscheid. Es erklärte, die wiederholte Bestrafung in diesen Fällen sei tatsächlich verfassungswidrig. Es wies darauf hin, daß nach dem Grundgesetz kein Bundesbürger für dieselbe Tat zweimal bestraft werden dürfe.
Doch damit war das Problem noch nicht völlig gelöst. Jehovas Zeugen wurden weiterhin eingesperrt, weil sie den Wehrdienst und den Wehrersatzdienst, der von Geistlichen anderer Religionsgemeinschaften nicht gefordert wird, ablehnten.
Am 11. Dezember 1969 fällte schließlich der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin einen Entscheid. In bezug auf den Status der Vollzeitprediger der Zeugen Jehovas, die als Sonderpioniere und Aufseher christlicher Versammlungen dienen, ist er von großer Tragweite:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, diese Vollzeitprediger seien sowohl vom Wehrdienst als auch vom Wehrersatzdienst befreit. Dadurch hob der VIII. Senat den vor einigen Jahren gefällten Entscheid des VII. Senats des Verwaltungsgerichts auf.
Argumente dagegen
Der VII. Senat hatte den Standpunkt vertreten, diese Vollzeitprediger der Zeugen Jehovas hätten keinen Anspruch auf Befreiung vom Wehrersatzdienst, weil sie kein Amt bekleiden würden, das dem der Geistlichen anderer Religionsgemeinschaften entspreche. Er bestätigte den Entscheid eines unteren Gerichts, nach dem ihre Vorbereitung und Schulung nicht dem Studium und dem Ausbildungsgang katholischer oder protestantischer Geistlicher entspreche.
Das Gericht hatte auch die Auffassung vertreten: „Schutzwürdig im Sinne des Gesetzes sei ein Geistlicher nur dann, wenn ihn sein Amt von der Gemeinschaft der Gläubigen dadurch hervorhebe, daß es ihn allein zu Handlungen des religiösen Kults berechtige und ihm eine besondere, dem geistlichen Stand eigentümliche Würde verleihe; demgegenüber kenne die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas keine Laien und keinen besonderen geistlichen Stand.“
Das Gericht hatte auch erklärt: „Maßgebend sei das Bild, das die Bekenntnisgemeinschaft von einem Geistlichen im Normalfall habe; dieses Bild führe bei den großen Bekenntnisgemeinschaften
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