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    Der Wachtturm 1962 | 1. Juli
    • Der Wachtturm zeigte in diesem Artikel, daß zwischen einer Ehe nach Übereinkunft und einer Ehe nach dem Gewohnheitsrecht ein Unterschied besteht. Der Wachtturm vom 1. Januar 1961 nahm unter der Überschrift „Die Notwendigkeit, die Ehe zu legalisieren“ auf denselben Abschnitt Bezug.

      Während die Ehe nach dem Gewohnheitsrecht in gewissen Staaten oder Provinzen eines Landes gesetzlich anerkannt sein mag, wird sie in anderen Staaten oder Provinzen des betreffenden oder eines anderen Landes vielleicht nicht anerkannt. Deshalb verlangt die Watch Tower Bible and Tract Society von Personen, die in einer Ehe nach dem Gewohnheitsrecht leben, daß sie sich gesetzlich trauen, das heißt ihre Ehe in dem Register des Standesamtes eintragen lassen. Erst dann erkennt sie die Hingabe einer Person, die in einer Ehe nach dem Gewohnheitsrecht lebt, an und betrachtet sie als würdig, sich taufen zu lassen und sich der Neuen-Welt-Gesellschaft anzuschließen. Dadurch erhalten die Kinder aus einer solchen Ehe in jedem Land oder Staat gesetzliche Anerkennung, und man entspricht dadurch auch dem Gesetz Gottes.

      Gelingt es einer Frau, die in einer Ehe nach dem Gewohnheitsrecht lebt, und zwar in einem Land, in dem eine solche Ehe als gesetzlich gilt, nicht, ihren Mann dazu zu bewegen, sich offiziell trauen zu lassen, kommt die Gesellschaft ihr entgegen. Eine solche Frau darf, wenn sie die Wahrheit erkannt hat, dem Versammlungskomitee die Beweise dafür unterbreiten, daß sie sich gewissenhaft bemüht hat, den Mann, mit dem sie in einer Ehe nach dem Gewohnheitsrecht lebt, dazu zu bewegen, sich standesamtlich trauen zu lassen. Dann gestattet ihr das Versammlungskomitee, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie verspricht, dem unnachgiebigen Mann die eheliche Treue zu halten. Darauf kann sie zur Taufe zugelassen werden und darf sich an der Tätigkeit der Versammlung beteiligen. Dasselbe gilt für einen Mann, der in einer Ehe nach dem Gewohnheitsrecht lebt und dessen Frau nicht in eine standesamtliche Trauung einwilligt.

      In Staaten oder Provinzen, in denen das Gesetz die Ehe nach dem Gewohnheitsrecht nicht anerkennt, gälte eine Ehe zwischen unverheirateten Personen, das heißt eine Ehe nach Übereinkunft als Hurerei. Solche Personen kann die Neue-Welt-Gesellschaft nicht zur Taufe zulassen, solange sie sich nicht gesetzlich trauen lassen. Als ledigen Personen steht ihnen kein Gesetz im Wege, das sie daran hindern würde, ihre Ehe zu legalisieren. Ledige Personen haben in allen Ländern das Recht zu heiraten. Deshalb gilt für sie die Bedingung, gesetzlich verheiratet zu sein, in der ganzen Welt. Die Watch Tower Bible and Tract Society nimmt also von ledigen Personen, die in einer Ehe nach Übereinkunft leben, keine schriftliche Erklärung an. Sie müssen sich entweder offiziell trauen lassen oder auseinandergehen, bevor sie zur Taufe zugelassen werden.

      Ist der eine Teil einer solchen ehelichen Verbindung noch mit einer anderen Person gesetzlich verheiratet, dann muß er sich gerichtlich scheiden lassen, damit die Ehe vor dem Gesetz des Landes als aufgelöst gilt, und sich dann mit dem Partner, mit dem er zur Zeit in einer Ehe nach Übereinkunft lebt, standesamtlich trauen lassen, ehe er sich taufen lassen darf.

      In gewissen Ländern, die stark unter kirchlichem Einfluß stehen, sind Ehescheidungen nicht erlaubt. Es kommt daher manchmal vor, daß eine verheiratete Person jahrelang mit einer ledigen Person zusammen lebt, weil ihr gesetzlicher Partner sie verlassen hat und mit einer anderen Person in einer ungesetzlichen Ehe lebt. Angenommen, ein Mann, der sich in einer solchen Lage befindet, erkennt nun die Wahrheit und möchte Jehova dienen. Er kann sich aber nicht gesetzlich scheiden lassen. Aus seiner Ehe nach Übereinkunft sind vielleicht Kinder hervorgegangen, und seine Frau möchte vielleicht sogar auch Jehova dienen und die Kinder in der Ermahnung Jehovas erziehen. In diesen Ländern kommen wir einem Paar, das zusammen lebt, ohne die Rechte Verheirateter zu besitzen, entgegen, wenn es die Wahrheit annimmt.

      Wenn auch keine Scheidung von dem gesetzlichen Ehegefährten möglich ist, müssen solche Personen doch jede Möglichkeit ausnutzen, die ihnen das Gesetz bietet, um ihre Trennung von dem gesetzlichen Ehepartner registrieren zu lassen. Dann müssen sie in einer schriftlichen Erklärung den ganzen Sachverhalt darlegen und versprechen, daß sie einander treu bleiben und zusammenhalten wollen trotz der gesetzlichen Bindungen, die zu dem früheren Ehegefährten noch bestehen und nach dem Gesetz nicht gelöst werden können. Sie müssen auch bereit sein, ihre Ehe gesetzlich eintragen zu lassen, sobald kein rechtlicher Hinderungsgrund mehr vorhanden ist, das heißt, sobald der untreue gesetzliche Ehepartner stirbt.

      Wir kommen solchen Personen nur entgegen, weil das Landesgesetz so vernunftwidrig ist und jede Ehescheidung ablehnt, im Gegensatz zu Gottes Gesetz, das eine Scheidung wegen Hurerei oder Ehebruchs erlaubt. Wenn die Betreffenden in einem Land leben würden, in dem Ehescheidungen erlaubt sind, dann hätten sie ihre Eheangelegen­heiten bestimmt schon längst in Ordnung gebracht und wären als gesetzlich verheiratete Personen mit der Neuen-Welt-Gesellschaft in Verbindung gekommen. Die Gesellschaft kommt ihnen mit Rücksicht auf die Worte Jesu in Matthäus 19:8, 9 entgegen, und wir tun es im Vertrauen darauf, daß Gott es anerkennt.

      Angenommen, jemand, der in einem solchen Lande in einer Ehe nach Übereinkunft lebt und dessen gesetzlicher Ehegefährte noch nicht gestorben ist, lernt die Wahrheit kennen, die Person, mit der er zusammen lebt, nimmt sie aber nicht an und ist nicht bereit, eine schriftliche Erklärung zu unterschreiben; dann nimmt die Neue-Welt-Gesellschaft die Erklärung auch an, wenn sie nur von der Person unterschrieben wird, die die Wahrheit kennengelernt hat und sich nun Jehova hingeben möchte, um ihm zu dienen. In solchen Fällen von einer Ehe nach Übereinkunft wird eine Erklärung angenommen, in der die Betreffenden ihrem Partner treu zu sein versprechen, und von solchen Fällen ist in Abschnitt 20, Seite 701, im Wachtturm vom 15. November 1956 die Rede. In einem Land, in dem das Gesetz eine Ehescheidung zuläßt, würde eine solche Erklärung nicht angenommen.

      (Versammlungen, die die Broschüre Königreichsdienstfragen in ihrer Ablage haben, sollten dies für den künftigen Gebrauch darin vermerken, am besten auf Seite 11.)

  • Bekanntmachungen
    Der Wachtturm 1962 | 1. Juli
    • Bekanntmachungen

      PREDIGTDIENST

      Jehovas Haus der Anbetung ist ein geschützter Ort, und jeder dort Wohnende genießt Gottes Schutz. Wer aber in diesem Hause wohnen möchte, muß so handeln wie König David, der sagte: „Deine Gerechtigkeit habe ich nicht verborgen im Innern meines Herzens. Deine Treue und deine Rettung habe ich verkündet.“ (Ps. 40:10, NW) Jesus Christus, der Sohn Davids, verkündigte Jehovas Wort mit ebenso großem Eifer wie sein königlicher Vorfahr. Seine Gott hingegebenen Nachfolger müssen ebenso handeln. Jeder Gott hingegebene Christ muß ein Prediger sein, muß Gottes Wort verkündigen, er darf es nicht für sich behalten, verborgen im Innern seines Herzens. Darum gehen Jehovas Zeugen unermüdlich von Tür zu Tür und verkündigen Gottes Wort. Im Juli bieten sie bei ihrer Tätigkeit das Buch „Dein Wille geschehe auf Erden“ zusammen mit einer interessanten Broschüre zu 2 DM (Österreich S 13; Schweiz 2.50 Fr.; Luxemburg 25 lfrs) an.

      BEZIRKSVERSAMMLUNGEN „MUTIGE DIENER GOTTES“

      Hast du alles Nötige getan, um eine der dreitägigen christlichen Zusammenkünfte zu besuchen, die für diesen Sommer geplant sind? Prüfe die nachstehende Liste der Bezirksversammlungsstädte, sprich mit deiner Familie darüber und entscheide dich bereits jetzt für eine dieser Zusammenkünfte. Setze dir das Ziel, gleich vom Anfang des Programms an zugegen zu sein und den auferbauenden biblischen Rat zu hören, der gegeben werden wird. Fünf Wochen vor der Bezirksversammlung, die du besuchen möchtest, kannst du an den „Wachtturm-Kongreß“ schreiben (Anschriften unten), der dir behilflich sein wird, eine Unterkunft zu bekommen.

      29. JUNI BIS 1. JULI: Graz (Österreich), Kammersaal. Unterkunftsbüro: Graz, Idlhofgasse 12. Straubing, Zelt, Volksfestplatz, Am Hagen. Unterkunftsbüro: Innere Frühlingsstraße 15. Ulm, Zelt, Friedrichsau. Unterkunftsbüro: 79 Ulm, Georgstr. 6, Tel. 6 54 44.

      6. JULI—8. JULI: Klagenfurt (Österreich), Kammersaal. Unterkunftsbüro: Klagenfurt 1, Postfach 62. Reutlingen, Zelt, Bösmannsäcker. Unterkunftsbüro: 741 Reutlingen, Unterer Mühlweg 7, Tel. 3 80 64. Saarbrücken, Neue Messehalle. Unterkunftsbüro: 66 Saarbrücken 1, Lenzengasse 42, Tel. 2 98 39.

      13. JULI—15. JULI: Basel (Schweiz), Kongresshalle, Mustermesse. Unterkunftsbüro: Basel, Rosentalstraße 24. Kassel, Zelt, Messeplatz. Unterkunftsbüro: 35 Kassel, Karthäuserstraße 27, Tel. 7 27 10. Neumünster, „Holstenhalle“. Unterkunftsbüro: 235 Neumünster, Hagedornbusch 16-18, Tel. 52 15. Salzburg (Österreich), Europahaus. Unterkunftsbüro: Salzburg, Schlägergasse 3, Tel. 81 7 52.

      20. JULI—22. JULI: Bremen, Zelt, Bürgerweide. Unterkunftsbüro: Bremen-Hastedt, Dölvestraße 1, Tel. 44 19 00. Esch s/Alzette (Luxembourg), Brillschule (Turnsaal). Unterkunftsbüro: Luxembourg, G. D., 14 rue Antoine Meyer. Genf (Schweiz), Salle de réunions de Plainpalais, 52, rue de Carouge. Unterkunftsbüro: Comité du logement, c/o Hermann Wagner, Av. Ernest Pictet 24, Genève. Hof, „Freiheitshalle“. Unterkunftsbüro: 867 Hof, Mühlstraße 13, Tel. 26 45.

      27. JULI—29. JULI: Essen, „Gruga“, Halle 4. Unterkunftsbüro: Steinstraße 26, Tel. 2 87 77. Köln, Große Sporthalle. Unterkunftsbüro: Kölner Sporthalle (Messegelände), Tel. 67 51; Nebenstelle 453.

      3. AUGUST—5. AUGUST: Berlin, „Deutschlandhalle“. Unterkunftsbüro: 1 Berlin-Charlottenburg 9, Bayernallee 49/50, Tel. 94 41 47. Minden, Zelt, Kanzlers Weide. Unterkunftsbüro: 495 Minden, Hahlerstr. 59, Tel. 58 98.

      10. AUGUST—12. AUGUST: Karlsruhe, „Schwarzwaldhalle“. Unterkunftsbüro: Sophienstraße 9, Tel. 2 09 25. Münster, „Münsterlandhalle“. Unterkunftsbüro: Bremer Straße 56, Tel. 6 48 27.

      24. AUGUST—26. AUGUST: Bregenz (Österreich), Sporthalle am See. Unterkunftsbüro: Bregenz, Am Stein 18.

      31 AUGUST BIS 2. SEPT.: Wien (Österreich), Wien III., Konzerthaus. Unterkunftsbüro: Wien X., Siedlung Wienerfeld-Ost 64.

      „WACHTTURM“-STUDIEN FÜR DIE WOCHE VOM

      5. August: Aufseher des Lebens, ¶ 1—21. Seite 393.

      12. August: Aufseher des Lebens, ¶ 22—24, ferner: Aufseher, verrichtet einen vollendeten Dienst! Seite 398.

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