Zwei hervorragende Gerichtsurteile in Swasiland
Vom „Awake!“-Korrespondenten in Swasiland
AM 22. Dezember 1982 fällte das Oberste Gericht von Swasiland im südlichen Afrika ein mutiges Urteil zugunsten der Religionsfreiheit. Der Fall betraf zwei Kinder namens Celiwe und Sivikelo, die zwei Jahre zuvor wegen ihrer religiösen Ansichten von der Emhlangeni-Grundschule verwiesen worden waren. An dem oben genannten Datum ordnete Richter Hassanali an, diese Kinder wieder in die Schule aufzunehmen.
Was war die Ursache des Problems? Celiwe und Sivikelo sind Kinder von Zeugen Jehovas. Seit 1970 sind mehr als 90 Kinder von Zeugen von verschiedenen Schulen verwiesen worden. Dies geschah in allen Fällen deshalb, weil sie sich nicht am Aufsagen von Gebeten und am Singen von Kirchenliedern und Hymnen beteiligten, was gewöhnlich während der morgendlichen Schulandacht geschieht. Natürlich taten sie nichts, um solche Zeremonien zu stören. Jehovas Zeugen sind zwar für religiöse Toleranz, aber sie halten nichts vom Interkonfessionalismus. Viele der Kirchenlieder, Hymnen und Gebete enthalten religiöse Gedanken und Empfindungen, die nicht mit dem übereinstimmen, was die Kinder durch ihr Bibelstudium gelernt hatten. Daher standen sie respektvoll und still da, während ihre Schulkameraden sangen und sich im Gebet verneigten (Matthäus 4:10; 1. Korinther 10:14, 21, 22). Rektoren und Lehrer nahmen Anstoß an der Nichtbeteiligung der Kinder von Zeugen. Daher mußten sie die Schulen verlassen.
Es sollte erwähnt werden, daß die Emhlangeni-Grundschule nicht aus bloßem Vorurteil handelte, als die Schulverwaltung beschloß, daß Celiwe und Sivikelo gehen mußten. Im Gegenteil, die Schule hatte diese Kinder aufgenommen, nachdem sie von anderen Schulen verwiesen worden waren. Aber Außenstehende setzten die Schulverwaltung unter Druck, und schließlich kam es zu dieser Maßnahme. Der Vater von Celiwe und Sivikelo unternahm rechtliche Schritte, und das endgültige Urteil war, wie gezeigt wurde, zu ihren Gunsten.
Es ist interessant, daß die ursprüngliche Verfassung von Swasiland, die 1968 in Kraft trat, als das Land die Unabhängigkeit erlangte, dieser Art von Problemen vorbeugte. Unter der Überschrift „Schutz der Gewissensfreiheit“ wurde folgendes gesagt: „Von niemandem darf, ausgenommen mit seiner eigenen Zustimmung (oder der Zustimmung seines Vormundes, falls er minderjährig ist), verlangt werden, daß er beim Besuch einer Bildungsstätte religiöse Unterweisung empfängt oder an einer religiösen Zeremonie oder Feier teilnimmt oder ihr beiwohnt, wenn diese Unterweisung, Zeremonie oder Feier mit einer Religion zu tun hat, zu der er sich nicht bekennt.“
Im Jahre 1973 wurde die Verfassung von Swasiland außer Kraft gesetzt in der Absicht, eine neue zu bilden, die der Lebensweise der Swasi eher gerecht wird. Es ist zu hoffen, daß die wünschenswerten Garantien, wie sie in der ursprünglichen Verfassung enthalten waren, wiederaufgenommen werden. Vorerst sind Jehovas Zeugen sehr dankbar für die Entscheidung des Obersten Gerichts, die ein Präzedenzfall zugunsten der Religionsfreiheit ist.
Probleme mit Trauerriten
In der Ausgabe vom 1. Mai 1983 unserer Begleitzeitschrift Der Wachtturm wurde von einem weiteren Problem in Verbindung mit der Religionsfreiheit in Swasiland berichtet. Jehovas Zeugen wurden körperlich mißhandelt und ungerechterweise inhaftiert, weil sie nicht an gewissen Trauerriten für den verstorbenen König Sobhusa II. teilnahmen.
Bei der Streitfrage ging es nicht um Respekt oder Gehorsam. Jehovas Zeugen nehmen sich die Worte des Apostels Petrus zu Herzen: „Habt Gottesfurcht, ehret den König“ (1. Petrus 2:17; Römer 13:1-7). Aber es ergaben sich Schwierigkeiten, als von behördlicher Seite die Anweisung gegeben wurde, daß sich alle Swasi zu Ehren des verstorbenen Königs den Kopf kahlscheren müßten. Ein solches Kahlscheren ist ein religiöser Ritus, der mit dem Glauben an die Unsterblichkeit der Seele in Verbindung steht. Daher konnten die Zeugen Jehovas unter den Swasi aufgrund ihrer „Gottesfurcht“ aus Gewissensgründen dieser Anweisung nicht Folge leisten. Nachdem verschiedene Verantwortliche versucht hatten, sie zu zwingen, gegen ihr Gewissen zu handeln, brach eine Verfolgung aus.
Viele, die davon erfuhren, waren fest davon überzeugt, daß das ein Unrecht war, und schrieben an verschiedene Regierungsbeamte, um ihre Überzeugung zum Ausdruck zu bringen. Das Ergebnis? Am 18. Februar 1983 hieß es in der Tageszeitung The Times of Swaziland, es habe „an Briefen gehagelt“. Es wurde darin berichtet: „Man sagt, die Minister seien überwältigt von dieser Flut an Briefen aus Übersee ... Die Minister sind so besorgt wegen der Angelegenheit, daß darüber auf Kabinettsebene diskutiert werden soll.“
Gemäß dem oben erwähnten Zeitungsbericht öffnete ein hoher Beamter, nämlich der Oberste Richter, Charles Nathan, persönlich 2 000 Briefe und war dann so freundlich, an das Hauptbüro der Watchtower Society in New York (USA) zu schreiben und zu erklären, daß er den Eingang der Briefe nicht mehr einzeln bestätigen könne. Jehovas Zeugen in Swasiland sind dankbar für die Liebe und Fürsorge ihrer Brüder in anderen Ländern, die dadurch zum Ausdruck kam.
Am Freitag, dem 8. April 1983, brachte die Times of Swaziland wieder einen Bericht. Daraus ging hervor, daß der Oberste Richter, Charles Nathan, über die Berufung von 13 Zeugen Jehovas befunden hatte, die vom Nationalgericht für schuldig erklärt worden waren, der königlichen Anordnung nicht entsprochen zu haben, als Zeichen der Trauer die Haare abzuschneiden. Der Oberste Richter entschied, daß bei dem Verfahren gegen die Zeugen „grundlegende Formfehler“ vorlagen, und gab daher „ihrem Antrag statt und hob sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe auf“. Es war ein gerechtes Urteil, und man brachte die Hoffnung zum Ausdruck, daß es ähnliche Fälle beeinflussen würde, die noch in der Schwebe waren.
Jehovas Zeugen fahren fort, darum zu beten, daß die Regierung ihre aufrichtige religiöse Überzeugung versteht und berücksichtigt. Sie und ihre Kinder haben tiefen Respekt vor den obrigkeitlichen Gewalten und sind bestrebt, allen Anweisungen zu entsprechen, die ihrem Glauben nicht zuwiderlaufen. Sie bitten darum, ein ruhiges und stilles Leben in der Anbetung ihres Schöpfers, Jehovas Gottes, führen zu dürfen (1. Timotheus 2:1, 2).
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IN THE HIGH COURT OF SWAZILAND
HOLDEN AT MBABANE ON THE 22ND DAY OF DECEMBER, 1982 BEFORE THE HON. MR. JUSTICE HASSANALI.
CIV. T. NO. 520/82
In the matter of:
JOHN NDZIMANDZE Plaintiff
and
JOSEPH HLATSHWAYO 1st Defendant
ABRAHAM MABUZA 2nd Defendant
BEING: A. Suit;
WHEREUPON: Having heard Counsel for the Plaintiff and evidence adduced, there being no appearance by or on behalf of the Defendants;
IT IS ORDERED.
1. That Plaintiff’s said minor children be re-admitted as scholars at Emhlangeni Primary School, Bhunya;
2. That Judgment by default be and is hereby granted against 1st and 2nd Defendants for the sums of (i) E80.00, (ii) E240.00, E1000.00 and E100.00 jointly and severally the one paying the other to be absolved.
3. That the Defendants do pay costs of this suit.
BY ORDER OF THE COURT.
GIVEN UNDER MY HAND AND SEAL OF THE COURT AT MBABANE THIS 22ND DAY OF DECEMBER, 1982
REGISTRAR OF THE HIGH COURT