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LösegeldEinsichten über die Heilige Schrift, Band 2
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War ein Mord begangen worden, so durfte dem Mörder kein Asyl in den Zufluchtsstädten gewährt werden, sondern die Richter mussten ihn nach einem Verhör dem „Bluträcher [goʼél haddám]“ – einem nahen Verwandten des Opfers – ausliefern, der den Mörder dann tötete. Da für den Mörder kein „Lösegeld [kópher]“ angenommen werden durfte und der nahe Verwandte, der das Rückkaufsrecht besaß, das Leben seines toten Verwandten nicht zurückfordern oder nicht wiederherstellen konnte, forderte er zu Recht das Leben desjenigen, der dem Verwandten durch Mord das Leben genommen hatte (4Mo 35:9-32; 5Mo 19:1-13).
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LösegeldEinsichten über die Heilige Schrift, Band 2
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Für einen willentlichen Mörder wurde jedoch kein Lösegeld angenommen; nur sein eigenes Leben konnte den Tod des Opfers sühnen (4Mo 35:31-33).
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