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Der Patient hat das Recht zu entscheidenWie kann Blut dein Leben retten?
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DAS RECHT DES PATIENTEN WIRD ANERKANNT
An vielen Orten hat heute der Patient das unverletzliche Recht, zu entscheiden, welcher Behandlung er zustimmen möchte. „Das Gesetz über eine Einwilligung nach hinreichender Aufklärung stützt sich auf zwei Voraussetzungen: erstens, daß ein Patient das Recht besitzt, hinreichend aufgeklärt zu werden, um seine Zustimmung zu einer Behandlung zu geben, die ihm empfohlen wurde; und zweitens, daß der Patient die Wahl hat, die Empfehlung des Arztes anzunehmen oder abzulehnen. ... Wenn den Patienten nicht das Recht zugestanden wird, entweder ja oder nein oder nur bedingt ja zu sagen, geht von dem Grundprinzip der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung viel verloren“ (Informed Consent—Legal Theory and Clinical Practice [Einwilligung nach hinreichender Aufklärung — Rechtliche Theorie und klinische Praxis], 1987).a
Manche Patienten sind auf Widerstand gestoßen, wenn sie versucht haben, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, vielleicht bei einem Freund, der sich über eine operative Entfernung der Mandeln oder über Antibiotika erregt hat, oder bei einem Arzt, der von der Richtigkeit seines Rates überzeugt gewesen ist, oder sogar bei der Verwaltung eines Krankenhauses, die aufgrund rechtlicher oder finanzieller Interessen anderer Meinung gewesen ist.
„Viele Orthopäden ziehen es vor, Patienten [die Zeugen Jehovas sind] nicht zu operieren“, sagt Dr. Carl L. Nelson. „Wir sind der Auffassung, daß es dem Patienten zusteht, jede Art einer medizinischen Behandlung abzulehnen. Wenn es möglich ist, einen Eingriff sicher durchzuführen und dabei auf eine bestimmte Behandlung wie eine Transfusion zu verzichten, dann sollte diese Möglichkeit geboten werden“ (The Journal of Bone and Joint Surgery, März 1986).
Ein rücksichtsvoller Patient zwingt einen Arzt nicht zu einer Therapie, die dieser nicht beherrscht. Wie Dr. Nelson indes bemerkte, können sich viele Ärzte, die ihren Beruf ernst nehmen, auf die Glaubensansichten der Patienten einstellen. Ein Ministerialdirigent riet zu folgendem: „Der Arzt kann die Hilfeleistung ... nicht mit der Begründung ablehnen, daß er beim Zeugen Jehovas nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen könne. Seine Hilfeleistungspflicht besteht auch, wenn seine Hilfemöglichkeiten im Hinblick auf die Verweigerung der Bluttransfusion reduziert sind“ (Der Frauenarzt, Mai/Juni 1983). Ebenso sind Krankenhäuser nicht lediglich dazu da, sich finanziell zu tragen, sondern dazu, allen Menschen unterschiedslos Hilfe zu leisten. Der katholische Theologe Richard J. Devine sagt: „Obschon das Krankenhaus in medizinischer Hinsicht alles daransetzen muß, das Leben und die Gesundheit des Patienten zu bewahren, muß es dafür sorgen, daß die medizinische Betreuung das Gewissen [des Patienten] nicht verletzt. Außerdem muß es von allen Formen der Nötigung Abstand nehmen, angefangen davon, dem Patienten schmeichelnd zuzureden, bis zur Beantragung einer gerichtlichen Anordnung, eine Bluttransfusion zwangsweise zu verabreichen“ (Health Progress, Juni 1989).
ETWAS ANDERES ALS DIE GERICHTE
Das Gericht ist nach Ansicht vieler nicht der richtige Ort, über persönliche medizinische Fragen zu entscheiden. Wie würde es dich als Patienten berühren, wenn jemand, nachdem du dich für eine Behandlung mit Antibiotika entschieden hast, das Gericht anriefe, damit er dir eine operative Entfernung der Mandeln aufzwingen könnte? Ein Arzt möchte vielleicht die nach seinem Empfinden beste Behandlung vornehmen, aber es ist nicht seine Aufgabe, sich bei Gericht die Erlaubnis dafür einzuholen, daß er die Grundrechte des Patienten mit Füßen treten kann. Und da in der Bibel das Sichenthalten von Blut moralisch auf die gleiche Stufe gestellt wird wie das Sichenthalten von Hurerei, wäre eine Bluttransfusion, die einem Christen aufgezwungen wird, dasselbe wie aufgezwungener Geschlechtsverkehr — Vergewaltigung (Apostelgeschichte 15:28, 29).
In dem Buch Informed Consent for Blood Transfusion (1989) wird jedoch berichtet, daß es manche Gerichte so stark stört, wenn ein Patient bereit ist, wegen seiner religiösen Rechte ein bestimmtes Risiko auf sich zu nehmen, „daß sie rechtliche Ausnahmeregelungen schaffen — sozusagen juristische Fiktionen —, um eine Transfusion zu ermöglichen“. Man versucht dies vielleicht damit zu entschuldigen, daß man sagt, es gehe um eine Schwangerschaft oder um Kinder, die betreut werden müßten. „Das sind juristische Fiktionen“, wie das Buch schreibt. „Entscheidungsfähige Erwachsene haben das Recht, eine Behandlung abzulehnen.“
Manche, die auf einer Bluttransfusion bestehen, übersehen die Tatsache, daß Jehovas Zeugen nicht alle Behandlungsmethoden ablehnen. Sie lehnen nur eine Behandlungsmethode ab, die Methode, die sogar in Fachkreisen als gefahrenträchtig gilt. Gewöhnlich kann ein medizinisches Problem auf verschiedene Weise angegangen werden. Die eine Methode ist mit diesem und die andere ist mit jenem Risiko behaftet. Darf ein Gericht oder ein Arzt den Patienten bevormunden, indem er entscheidet, was für ihn am ungefährlichsten ist? Darüber muß der Patient selbst entscheiden. Für Jehovas Zeugen steht eines fest: Sie möchten nicht, daß ihnen jemand anders die Entscheidung abnimmt; das ist ihre eigene Verpflichtung, die sie gegenüber Gott haben.
Wie würde es sich auf das Gewissen und den so wichtigen Lebenswillen auswirken, wenn ein Gericht dem Patienten eine Behandlung aufzwänge, die ihm zuwider wäre? Dr. Konrad Drebinger schrieb: „Es wäre sicher falsch verstandener medizinischer Ehrgeiz, eine bestimmte Behandlungsform einem Patienten aufzuzwingen, sich über sein Gewissen hinwegzusetzen, um den Körper richtig zu behandeln, die Psyche jedoch tödlich zu treffen“ (Der Praktische Arzt, Juli 1978).
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Der Patient hat das Recht zu entscheidenWie kann Blut dein Leben retten?
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[Kasten auf Seite 20]
Bundesrepublik Deutschland: „Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten rangiert vor dem Hilfeleistungs- und Lebenserhaltungsprinzip. Daraus folgt: keine Bluttransfusion gegen den Willen des Patienten“ („Herz/Kreislauf“, August 1987).
Frankreich: „Die persönlichen Glaubensansichten des Patienten müssen respektiert werden. Zum Beispiel kann einer Patientin die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch nicht einfach aufgezwungen werden, wenn wir meinen, dies sei ‚gut‘ für die Familie und die Volksgesundheit“ („La Croix“, 17. März 1988).
Niederlande: „Ist ein Arzt tatsächlich verpflichtet, eine solche Verweigerung [von Blut] zu respektieren? Nach Meinung von Fachleuten auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts besteht darüber kein Zweifel. [Prof. Dr. H. J. J.] Leenen weist darauf hin, daß das Selbstbestimmungsrecht der Ausgangspunkt der Patientenrechte ist ... ‚Nur der Patient hat das Recht, über sein Leben zu entscheiden‘ “ („Actuele Zaken“, August/September 1988).
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