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Schweiz und LiechtensteinJahrbuch der Zeugen Jehovas 1987
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Der verantwortliche Leiter des Blattes, Herr Toedtli, strengte gegen die Vertreter der Gesellschaft, Martin C. Harbeck und Franz Zürcher, einen Prozeß wegen „Herabwürdigung der Religion“ an. Gleichzeitig sollte die Frage geklärt werden, ob die Veröffentlichungen der Gesellschaft als „Schundliteratur“ einzustufen seien oder nicht.
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Schweiz und LiechtensteinJahrbuch der Zeugen Jehovas 1987
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Nach fünfstündigem Verhör kam Gerichtspräsident Lehmann zu dem Schluß, daß die Vertreter der Watch Tower Society, Martin C. Harbeck und Franz Zürcher, nicht beschuldigt werden könnten, das Gesetz gegen „Schundliteratur“ verletzt oder die Religion in den von der Gesellschaft in Bern gedruckten Schriften entwürdigt zu haben. Die beiden Angeklagten wurden somit freigesprochen, und der Kläger mußte an jeden von ihnen 150 Franken als Beitrag für die Verteidigerkosten entrichten.
DAS URTEIL ANGEFOCHTEN
Die katholische Presse im ganzen Land war über den Entscheid empört und nannte ihn „ein unglaubliches Fehlurteil“. Toedtli legte Berufung ein, und der Fall wurde am 28. Mai 1937 vor dem Berner Obergericht erneut aufgerollt. Das Urteil der ersten Instanz wurde umgestoßen, und die Vertreter der Gesellschaft wurden wegen „Herabwürdigung der Religion“ zu einer Buße von je 100 Franken verurteilt. Immerhin hielt das Gericht die Entscheidung aufrecht, daß keine Verletzung des Gesetzes gegen „Schundliteratur“ vorlag.
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