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  • Die Vereinten Nationen — Ein besseres Friedensinstrument?
    Erwachet! 1991 | 8. September
    • Die Vereinten Nationen — Ein besseres Friedensinstrument?

      DIE Präambel der Charta der Vereinten Nationen bringt die folgenden noblen Absichten zum Ausdruck: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen, entschlossen, die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsägliches Leid über die Menschheit gebracht hat, und ... unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten, ... haben beschlossen, unsere Anstrengungen zu vereinen, um diese Absichten zu erreichen.“

      Hat die UNO diese Absichten erreicht? Konnte sie die Nationen veranlassen, ihre Kräfte zu vereinen und Frieden und Sicherheit aufrechtzuerhalten? Bisher nicht, obwohl die UNO sich ernsthaft bemüht hat, ein wesentlich besseres Friedensinstrument zu sein als der Völkerbund. Doch die Generation, die 1945 Zeuge der Geburt der UNO war, ist seitdem weltweit von zahllosen Kriegen, Revolutionen, Invasionen, Staatsstreichen und Aggressionen heimgesucht worden. Und viele der in diese Gewalttätigkeiten verwickelten Nationen gehörten zu denen, die beschlossen hatten, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten“.

      Noch nicht das bessere Friedensinstrument

      Kritiker, die das Versagen der Vereinten Nationen herausstellen, diesen Schrecken Einhalt zu gebieten, vergessen jedoch möglicherweise eine wichtige Tatsache: Die Stärke einer Organisation hängt von der Macht ab, die ihr ihre Charta gibt, und von der Entschlossenheit der Mitglieder, ihre Pflichten unter der betreffenden Charta zu erfüllen. Und die Charta der Vereinten Nationen setzt diese nicht als eine Weltregierung ein mit einer Macht, die der ihrer Mitglieder überlegen wäre.

      In Artikel 2 Abs. 7 heißt es: „Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung berechtigt die Vereinten Nationen, in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören.“ Die UNCIO (Gründungskonferenz der Vereinten Nationen), die vom 25. April bis zum 26. Juni 1945 in San Francisco tagte, um die endgültige Fassung der Charta zu erarbeiten, hielt es für notwendig, „sicherzustellen, daß die Vereinten Nationen unter den gegenwärtigen Weltverhältnissen nicht über annehmbare Grenzen hinausgehen und nicht angemessene Beschränkungen sprengen“.

      Haben wir die Bedingung bemerkt „unter den gegenwärtigen Weltverhältnissen“? Sollten diese sich ändern, so könnten gemäß der UNCIO die Richtlinien weiterentwickelt werden „in dem Maße, wie der Zustand der Welt, die Meinung der Weltöffentlichkeit und die faktische gegenseitige Abhängigkeit der Welt es notwendig und angebracht erscheinen lassen“.

      In dem satzungsgemäßen Ziel der Vereinten Nationen, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten“, kommt ein erstrebenswertes Ziel der Menschheit zum Ausdruck. Die Welt wäre tatsächlich wesentlich sicherer, wenn sich die Nationen an Artikel 2 Abs. 4 halten würden: „Alle Mitglieder enthalten sich ... der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet ist.“ Doch die Selbstsucht der Mitgliedsnationen hat wiederholt die Anstrengungen der UNO, dieses Ziel zu erreichen, vereitelt. Statt sich an die von ihnen eingegangene Verpflichtung zu halten, „internationale Streitfälle mit friedlichen Mitteln zu regeln“, haben Staaten oder ganze Staatenblöcke häufig zum Krieg Zuflucht genommen mit der Behauptung, es handle sich um Angelegenheiten, „die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören“ (Artikel 2 Abs. 3, 7).

  • Die Vereinten Nationen — Ein besseres Friedensinstrument?
    Erwachet! 1991 | 8. September
    • Der einzige Frieden, den die UNO also erreichen kann, besteht darin, die Gewalt unter Kontrolle zu halten.

      Ist das wirklich Frieden mit Sicherheit? Es stimmt, „die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen steht allen ... friedliebenden Staaten offen“ (Artikel 4 Abs. 1).

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