Oberster Gerichtshof von Connecticut bestätigt Patientenrechte
Am 16. April 1996 bestätigte der Oberste Gerichtshof von Connecticut (USA) das Recht der Zeugen Jehovas, Bluttransfusionen abzulehnen. Durch diese Entscheidung wurde ein früher gefälltes Urteil umgestoßen.
Im August 1994 setzten bei Nelly Vega, einer Zeugin Jehovas, nach der Geburt ihres ersten Kindes schwere Blutungen ein. Die Bemühungen, diese zum Stillstand zu bringen, waren erfolglos. Da sich der Zustand von Frau Vega verschlimmerte, bemühte sich das Krankenhaus um eine gerichtliche Verfügung, eine Bluttransfusion vornehmen zu dürfen. Frau Vega hatte zuvor eine Haftungsbefreiung unterzeichnet, in der sie erklärte, daß ihr weder Blut noch Blutbestandteile verabreicht werden sollten, und durch die sie gleichzeitig das Krankenhaus von jeder Verantwortung für die Folgen ihrer Entscheidung entband. Trotzdem wurde von seiten des Krankenhauses argumentiert, daß man durch eine aufgezwungene Bluttransfusion zum Wohl des Neugeborenen handeln würde, das nach Aussage des Krankenhauses seine Mutter benötige. Das Gericht war auch deshalb beunruhigt, weil Frau Vega eine junge, gesunde Frau war, wenn man von ihrem Blutverlust einmal absah. Deshalb wurde trotz der Proteste, die Frau Vegas Ehemann und ihr Rechtsanwalt vorbrachten, eine gerichtliche Verfügung erlassen, und es wurde eine Bluttransfusion vorgenommen.
Der Fall kam schließlich vor den Obersten Gerichtshof von Connecticut. Dort wurde einstimmig entschieden, daß durch das Vorgehen des Krankenhauses die Rechte von Frau Vega verletzt wurden. In dem Urteil hieß es: „Die gerichtliche Anhörung erfolgte mitten in der Nacht in einer extremen Notsituation, was es beiden Parteien sehr erschwerte, ihre Argumente vollständig darzulegen.“
Das Urteil ist auch für Menschen bedeutsam, die keine Zeugen Jehovas sind. „Es ist für alle Patienten wichtig, die mit der Entscheidung ihres Arztes nicht unbedingt einiggehen“, sagte Donald T. Ridley, der Anwalt von Frau Vega. „Das Urteil wird Krankenhäuser davon abhalten, sich über die Wertvorstellungen eines Patienten, ob religiöser oder nichtreligiöser Natur, einfach hinwegzusetzen.“