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Königreichsdienst 1973
km 11/73 S. 8

Fragekasten

● Wer darf eine Hochzeits- oder eine Beerdigungsansprache halten?

Hochzeits- und Beerdigungsansprachen können von irgendeinem Gott hingegebenen, getauften Bruder gehalten werden. Wenn es darum geht, einen Redner für eine Hochzeits- oder eine Beerdigungsansprache auszuwählen, so ist das eine Privatangelegenheit der betreffenden Personen oder der betreffenden Familie. Da Hochzeits- und Beerdigungsansprachen nicht als öffentliche Vorträge gelten, muß derjenige, der diese Dienste leistet, kein ernannter Ältester oder Dienstamtgehilfe sein. Soll die Ansprache im Königreichssaal gehalten werden, so müßte natürlich das Dienstkomitee der Versammlung die Erlaubnis dazu geben. Das Komitee könnte auch einem Gott hingegebenen Bruder einer anderen Versammlung gestatten, im Königreichssaal eine Hochzeits- oder Beerdigungsansprache zu halten.

Einem Gott hingegebenen Paar, das in der Versammlung einen guten Ruf genießt, kann erlaubt werden, den Königreichssaal für eine Hochzeitsansprache zu verwenden. Einem getauften Christen, der eine ungetaufte Person zu heiraten gedenkt, sollte der Rat gegeben werden, „nur im Herrn“ zu heiraten. (1. Kor. 7:39) Falls er die nichtgetaufte Person heiratet, trägt er die Verantwortung. Das Komitee mag entscheiden, die Verwendung des Saales zu gestatten oder auch nicht. Doch selbst wenn das Komitee die Erlaubnis erteilt, bedeutet das nicht, daß es diese Eheschließung guthieße. Auch zwei nichtgetauften Personen kann gestattet werden, den Königreichssaal für eine Hochzeitsansprache zu verwenden, wenn das Komitee die Erlaubnis erteilt, doch sollten diese nichtgetauften Personen in der Gemeinde einen guten Ruf haben. Allerdings bleibt es dem Gewissen eines Bruders überlassen, ob er auch im Falle zweier nichtgetaufter Personen eine Hochzeitsansprache halten möchte. Wenn Hochzeitsansprachen und Beerdigungsansprachen im Königreichssaal gehalten werden, sollte das auf würdige Weise geschehen. (Siehe „Wachtturm“ vom 1. 10. 72, 15. 4. 69, 1. 12. 65, 15. 1. 61.)

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