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Unser Königreichsdienst 1985
km 1/85 S. 3

Fragekasten

● Unter welchen Umständen würde jemandes Taufe als ungültig angesehen werden?

Es geschieht manchmal, daß Personen erklären, sie hätten zur Zeit ihrer Taufe nicht den nötigen Erfordernissen für die Hingabe entsprochen und man sie aus diesem Grund nicht als eine Gott hingegebene Person betrachten sollte. Wenn jemand wirklich glaubt, daß seine Taufe ungültig war und er den Wunsch hat, noch einmal getauft zu werden, dann unterliegt das seiner eigenen Entscheidung. (Siehe Wachtturm vom 15. April 1964, S. 236, 237.)

Oftmals wird die Behauptung, daß die Taufe ungültig gewesen sei, vorgebracht, wenn irgendwelche rechtlichen Schritte von seiten der Versammlung zu drohen scheinen. Die Person behauptet dann, daß ein solches Vorgehen unberechtigt sei, da sie ja kein getauftes Glied der Versammlung sei. Unter solchen Umständen tragen die Ältesten die Verantwortung, die Faktoren abzuwägen und zu entscheiden, wie der Betreffende jetzt in der Versammlung angesehen werden soll.

Wenn eine Person eine Missetat begangen hat, die zu einem Gemeinschaftsentzug führen könnte, und sie jetzt zum ersten Mal behauptet, daß ihre Taufe ungültig gewesen sei, da sie ihre Bedeutung nicht verstanden habe oder ähnlich, würden wir sie als das ansehen, was zu sein sie bis zu dieser Zeit vorgab, nämlich als einen Gott hingegebenen und getauften Christen. Die Versammlung würde mit ihr entsprechend verfahren. (Siehe Wachtturm vom 15. Mai 1960, S. 319, 320.) Wenn es sich allerdings herausstellt, daß die Person getauft wurde, ohne sich dafür zu eignen, da genau die Situation, die die Versammlung jetzt veranlaßte zu handeln, damals bereits bestand, dann ist ihre Taufe ungültig, und man sollte mit ihr wie mit einem ungetauften Missetäter verfahren, der ein anerkannter Mitverbundener der Versammlung ist (Apg. 19:1-5; om S. 147, 148).

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