Das Dilemma im Beichtstuhl
ANGENOMMEN, du hast einen lieben Freund, der wegen eines Mordes bald gehängt werden soll, obwohl er unschuldig ist und auf Grund eines Meineides und der bloßen Umstandsbeweise als schuldig befunden wurde. Angenommen ferner, der Mörder komme zu dir und bekenne seine Schuld. Würdest du nicht sogleich die Polizei in Kenntnis setzen, so daß dein unschuldiger Freund nicht zu sterben brauchte? Natürlich würdest du das! Doch wenn du ein römisch-katholischer Priester wärest und dieser Mann dir seine Schuld bekannt hätte, dann müßtest du hilflos danebenstehen, wenn dein lieber Freund eines nichtbegangenen Mordes wegen sterben müßte. Absonderlich? Für den katholischen Theologen ist es das nicht.
The Catholic Herald, London, England, veröffentlichte am 9. Mai 1952 in seiner Fragenrubrik folgendes: „Kann das Siegel der Beichte von einem Priester im Interesse der Gerechtigkeit gebrochen werden, d. h. in einem so schweren Fall, wie es eine Mordtat ist? Nein. Nichts, was immer es auch sei, ausgenommen die Einwilligung des Beichtenden (die zu geben, er nie genötigt werden darf), kann einen Priester von dieser Schweigepflicht befreien … Selbst dann, wenn die Umstände so liegen sollten, daß der Priester es als die Pflicht des Verbrechers ansähe, sich preiszugeben, um ein unschuldiges Leben zu retten, könnte der Priester niemals von der Kenntnis einer Sache, die nicht ihm, sondern nur Gott gehört, Gebrauch machen.“
Zwei tatsächliche Vorfälle illustrieren das Gesagte. „Gibt die Bankbeute zurück, will den Dieb nicht nennen. Lippen des Priesters versiegelt … Ein Teil des Geldes ist von einem reuigen Bankräuber durch einen Priester in Denver, dem er gebeichtet hatte, zurückgegeben worden, aber die Behörden wissen immer noch nicht, wer der Dieb ist. Der römisch-katholische Priester, der eine ‚heilige Pflicht‘ hat, nichts von dem zu enthüllen, was er im Beichtstuhl gehört hat, gab gestern 6850 Dollar in Noten zurück und sagte, dies sei ein Teil der 7780 Dollar, die bei einem Diebstahl hier am 17. Februar am hellen Tage entwendet worden waren … Der US-Staatsanwalt sagte, der Priester habe versprochen, eine Botschaft weiterzuleiten, wonach die teilweise Rückgabe des Geldes den Räuber von seiner ‚Verbrecherschuld‘ nicht befreit. ‚Ich hoffe nun, daß er sich entschließen wird, sein Gewissen ganz zu reinigen, indem er zu den zuständigen Behörden kommt‘, sagte [Anwalt] Kelley.“ — Herald & Express, Los Angeles, 13. April 1955.
Der zweite Vorfall wurde von The Inland Register, einem römisch-katholischen Wochenblatt von Spokane, Washington, datiert vom 14. August 1953, berichtet. Es wurde darin von einer Mitteilung gesprochen, die in der Londoner Times in bezug auf einen Priester erschienen war, dem ein gewisser Verbrecher, der dachte, er stehe vor seinem Tode, bekannt hatte, er habe ein Verbrechen begangen, für das ein anderer Mann die Strafe absaß. Der Verbrecher erholte sich wieder, aber nach seinem Tode, der ein Jahr später erfolgte, enthüllte der Priester, was er gebeichtet hatte, und veranlaßte, daß der Unschuldige freigelassen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, daß selbst der eingetretene Tod einen Priester nicht von seiner Schweigepflicht befreie und daß dies — wenn es stimmt — in der Geschichte vielleicht das erstemal gewesen sei, daß ein Priester seine Schweigepflicht verletzt und das enthüllt habe, was ihm in einer Beichte anvertraut worden sei.
„Seht euch vor: vielleicht mag jemand da sein, der euch als seine Beute wegführt durch Philosophie und leere Täuschung, gemäß der Überlieferung der Menschen, gemäß den elementaren Dingen der Welt und nicht gemäß Christus.“ — Kol. 2:8