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Der Wachtturm verkündet Jehovas Königreich 1963
w63 15. 8. S. 511-512

Fragen von Lesern

● Welche Verpflichtungen haben christliche Eltern einem geistig zurückgebliebenen Kind gegenüber? — M. L., USA.

1. Timotheus 5:8 gibt uns ganz deutlich und unmißverständlich die Antwort: „Wenn aber jemand für die Seinigen und besonders für die Hausgenossen nicht sorgt, so hat er den Glauben verleugnet und ist schlechter als ein Ungläubiger.“ Demnach haben Eltern die Pflicht, wenn irgend möglich für ihre Kinder, auch für geistig zurückgebliebene, zu sorgen. Sie sollten nie vergessen, daß das Kind seine geistige Behinderung nicht selbst verschuldet hat, sondern daß sie eher auf eine schwere Geburt, einen Unfall oder die Unvollkommenheit der Eltern zurückzuführen ist.

Eltern haben die Pflicht, für ihre Kinder in materieller und geistiger Hinsicht zu sorgen. Christliche Eltern sollten die in 5. Mose 6:4-7 niedergelegte Anweisung, daß ein Vater überall mit seinem Sohn über Gottes Gesetz sprechen sollte, nie außer acht lassen. Auch das Gebot in Epheser 6:4, daß die Kinder in der Zucht und im autoritativen Rate Jehovas erzogen werden sollten, darf nicht übersehen werden. Wenn ein Kind in staatliche Obhut gegeben wird, empfängt es die lebengebende Belehrung bestimmt nicht, die ihm ein liebender Vater, der seiner biblischen Verpflichtung als Gott hingegebener Christ nachkommt, vermitteln würde.

Ein Vater, der darauf bedacht ist, sein Kind in der Zucht und Ermahnung Jehovas zu erziehen, trägt zur ewigen Rettung des Kindes bei. Die Pflicht, anderen zur Rettung zu verhelfen, verlangt von uns, daß wir vor allem unseren Angehörigen helfen. Das gilt besonders für Eltern, deren Kinder noch minderjährig und deshalb in bezug auf die richtige Belehrung, Führung und Unterstützung im Glauben von ihren Eltern abhängig sind. Wäre es vernünftig, wenn sie zu Fremden gingen und ihnen zur Rettung verhelfen wollten, während sie ihr Kind, das auf sie angewiesen und ihr Fleisch und Blut ist, vernachlässigen würden?

Der Umstand, daß jemand deswegen weniger Zeit für den Predigtdienst aufwenden kann, ist kein Grund, diese Verantwortung abzuwälzen. Ist das Kind geistig jedoch so schwach, daß es keine geistige Speise oder Erkenntnis aufnehmen kann, die ihm zum Glauben und zur Rettung verhelfen würde, so mögen es sich die Eltern überlegen, ob sie das Kind vielleicht in ein öffentliches Pflegeheim geben wollen. Man sollte aber in einem solchen Fall nicht vergessen, daß das Kind, sobald es in staatlicher Obhut ist, der Verletzung göttlicher Grundsätze ausgesetzt ist, selbst wenn die Eltern es regelmäßig besuchen; denken wir nur an Blutübertragungen, die Beobachtung heidnischer oder nationaler Feiertage usw. Diese und andere Faktoren sollten die Eltern erwägen.

Ein geistig zurückgebliebenes Kind im Haus zu haben mag für die ganze Familie eine ziemliche Belastung sein. Wenn diese Last aber getragen werden kann, sollte man sie wenn irgend möglich auf sich nehmen, besonders wenn das Kind aus seinem Umgang mit seinen christlichen Angehörigen geistig einen Nutzen ziehen kann. Eltern, die diese Last nicht abwälzen, handeln richtig. Sie handeln nach der Bibel und werden dadurch von Gott anerkannt und gesegnet. Das wird sich mit der Zeit bestimmt zum Besten des Kindes auswirken, besonders wenn sich jedes Familienglied an diesem Rettungswerk beteiligt.

Die Pflege eines geistig zurückgebliebenen Kindes sollte in solchen Fällen als eine Pflicht betrachtet werden, die christlichen Eltern besonders Gelegenheit bietet, die Früchte des Geistes hervorzubringen. (Gal. 5:22, 23) In einem namhaften, neuzeitlichen Werk wird über entwicklungsgehemmte Kinder folgendes gesagt: „Sie sind anhänglich ... sie werden von ihren Müttern und den anderen Kindern in der Familie oft sehr geliebt ... Oft können sie gut zu Hause betreut werden, und das ist bedeutend besser, als wenn sie einer Heil- und Pflegeanstalt übergeben werden müssen. Wird das jedoch notwendig, so sollte sich die Mutter damit abfinden. Sie darf nicht erwarten, daß das Kind [normal wird]. Sie sollte das Kind lieben, darf aber die anderen Kinder nicht vernachlässigen und darf sich auch keine Vorwürfe machen.“ — Neo-Natal Pediatrics, W. R. F. Collis.

Ob gewisse medizinische Behandlungen geistig zurückgebliebenen Kindern helfen können, ist noch umstritten. In einigen Fällen wurden durch die Anwendung von Glutaminsäure gewisse Fortschritte erzielt. Über diese Säure sagt ein Nachschlagewerk: „Klinische Beobachtungen haben gezeigt, daß durch die natürliche Glutaminsäure eine Verbesserung der Persönlichkeit und eine Förderung der intellektuellen Leistung geistig zurückgebliebener Kinder und Erwachsener erzielt werden kann.“ (Modern Drug Encyclopedia and Therapeutic Index, achte Ausgabe, 1961) Wie weit ein solches Mittel helfen kann, mag von den Erbanlagen und vom Geschlecht sowie davon abhängen, ob das Kind von den Eltern betreut wird oder nicht. — Science News Letter, 12. Januar 1952.

Bei jedem Kind wird man anders vorgehen müssen. Es kommt stets darauf an, wie schwierig der Fall ist, ob die Familie das Kind betreuen kann und ob es dem Kind etwas nützt, wenn es zu Hause, in der liebevollen Umgebung seiner Angehörigen aufwachsen kann. — 1. Kor. 13:4-8.

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