Fragekasten
● Ist es angebracht, einem Übertreter, dem zwar aufgrund echter Reue nicht die Gemeinschaft entzogen worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Predigtdienstes aufzuerlegen?
Auf jemand, der privat oder öffentlich zurechtgewiesen worden ist, trifft das zu, was auf Seite 168 und 169 des „Organisations“-Buches gesagt wird. Zwar stimmt es, daß ihm gewisse Einschränkungen auferlegt werden mögen, doch ist es gut, das zu beachten, was auf Seite 168 und 169 hinsichtlich des Predigtdienstes gesagt wird: „Dem Betreffenden würde es freistehen, sich in vollem Maße am Predigtwerk zu beteiligen.“ Wahrscheinlich wäre es weise, wenn jemand, der öffentlich zurechtgewiesen worden ist und dessen Fall in der Öffentlichkeit bekannt ist, zumindest eine Zeitlang in einem Teil des Gebiets seinen Predigtdienst verrichten würde, wo das Problem nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist. Man sollte daran denken, daß das Predigtwerk ein Hauptbestandteil unseres Gottesdienstes ist und daß sich alle Diener Jehovas daran beteiligen sollten (Matth. 24:14; 28:18-20).
Wie verhält es sich im Falle einer Person, die nach einem Gemeinschaftsentzug wiederaufgenommen worden ist? Sollte ihr gestattet werden, sich sogleich wieder am Predigtdienst zu beteiligen? Ja, in Übereinstimmung mit den oben dargelegten Gedanken sollte ihr nach der Wiederaufnahme erlaubt werden, sich am Predigtdienst zu beteiligen. Was weitere Vorrechte betrifft, können wir uns von dem leiten lassen, was im „Organisations“-Buch, Seite 177 und 178 darüber gesagt wird.