Fragekasten
● Wer sollte in der Dienstzusammenkunft die Bekanntmachungen vortragen?
Der Zweck dieses Bestandteils der Dienstzusammenkunft besteht darin, die Versammlung über Einzelheiten zu unterrichten, die für die Durchführung des uns übertragenen Dienstes wichtig sind. Gewisse Bekanntmachungen dienen der Erinnerung und sind Woche für Woche ähnlich. Alle Bekanntmachungen sollten jedoch deutlich dargelegt werden. Keine sollte nebenbei oder routinemäßig abgehandelt werden.
Der Inhalt bestimmter Bekanntmachungen kann es erforderlich machen, daß sie von einem Ältesten vorgetragen werden. In solchen Fällen obliegt es der Verantwortung des vorsitzführenden Aufsehers, dafür zu sorgen, daß ein wirklich befähigter Bruder die Information vorträgt, auch wenn jemand anders die übrigen vorgesehenen Bekanntmachungen behandelt.
Wenn ein Brief mit Informationen für die Versammlung zusätzliche Hinweise enthält, die nur für die Ältesten bestimmt sind, sollte er von einem Ältesten vorgelesen werden. Bestimmte Briefe von der Gesellschaft, die spezielle Anleitungen für die Versammlung enthalten, sollten am besten von einem geeigneten Ältesten vorgetragen werden. Dabei könnte es sich beispielsweise um Briefaktionen zugunsten verfolgter Brüder handeln. Einige Briefe mögen detaillierte Informationen über künftige theokratische Aktivitäten enthalten, zum Beispiel über den Besuch des Kreisaufsehers oder über Kongresse.
Manchmal mögen wichtige Bekanntmachungen erfolgen, die das Wohl der Versammlung betreffen, und die Informationen müssen klar dargelegt werden. Solche Bekanntmachungen sollte am besten ein Ältester vortragen.
Von Ältesten oder von Dienstamtgehilfen vorgetragene Bekanntmachungen sollten deutlich und präzise sein. Die Befolgung dieser Richtlinien wird sicherstellen, daß Anweisungen in der rechten Weise an die Versammlung weitergegeben werden, damit alle in Einheit vorandrängen (Ps. 133:1; 1. Kor. 14:8, 9, 40).
● Wäre es passend, wenn ein Bruder für einen Menschen aus der Welt, der ein berüchtigter Verbrecher war, eine Begräbnisansprache halten würde?
Von Zeit zu Zeit tauchen Fragen auf, die die Durchführung einer Beerdigung betreffen, wenn der Verstorbene, zum Beispiel ein ungläubiger Verwandter eines Zeugen Jehovas, wenig oder keinen Kontakt mit Jehovas Zeugen hatte. Eine ausgeglichene Abhandlung über die Durchführung einer Bestattungsfeier für eine solche Person erschien im Wachtturm vom 1. September 1977, Seite 537—539.
Wenn man uns bitten würde, die Beerdigung eines notorischen Gesetzesübertreters durchzuführen, müßten wir dies ablehnen, weil es ein schlechtes Licht auf Jehova und seine Organisation werfen würde (Spr. 18:3).
Wie verhält es sich jedoch mit einer Person, die in der Vergangenheit Verbrechen begangen hat? Es muß ein Unterschied gemacht werden zwischen jemandem, der bis zuletzt ein Leben als Gesetzesübertreter geführt hat, und jemandem, der früher ein unanständiges Leben führte, aber in geistiger Hinsicht Änderungen vorgenommen und sich bemüht hat, die neue Persönlichkeit anzuziehen (Röm. 12:2; Eph. 4:17, 20-24). Der Betreffende mag noch kein Gott hingegebener, getaufter Christ gewesen sein, der rechtschaffen wandelte und gereinigt worden war (1. Kor. 6:9-11; Offb. 7:9, 10). Er mag jedoch Schritte unternommen haben, sein Leben zu ändern, und das kann in Betracht gezogen werden, wenn man gebeten wird, seine Beerdigung durchzuführen. Wenn die Ältesten der Ansicht sind, daß es weder den Frieden und die Einheit der Versammlung berühren noch Schmach auf Gottes Volk bringen würde, wäre nichts dagegen einzuwenden, daß ein Ältester, der es mit seinem Gewissen vereinbaren kann, eine Ansprache hält (1. Kor. 10:23, 24, 29, 32, 33).