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Unser Königreichsdienst 2003
km 12/03 S. 7

Rechtliche Hilfe, uns des Blutes zu enthalten

Die Kombination aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist gegenwärtig die zuverlässigste Form, um dem Patientenwillen bei Ärzten und Gerichten Geltung zu verschaffen. Wie im Rundschreiben vom 2. Dezember 1991 an alle Versammlungen erklärt wurde, hat der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen, in welcher Form die Patientenverfügung abzufassen ist. Eine Unterschriftsbeglaubigung privater Dokumente, wie es eine Patientenverfügung ist, kann von einem Notar oder auch von einer anderen Amtsstelle, wie das in den einzelnen Bundesländern möglich ist, vorgenommen werden.

Sofern der Bevollmächtigte Verträge für den Vollmachtgeber abschließt, deren Kosten nicht von einer Versicherung oder Krankenkasse gezahlt werden, muss der Vollmachtgeber diese Kosten selbst zahlen. Auf der „Ergänzenden Patientenverfügung“ kann der Vollmachtgeber bei 3.3b vermerken, dass er bereit ist, solche Kosten selbst zu tragen. Er könnte auch schreiben, dass der Bevollmächtigte in diesem Fall selbst entscheiden darf, oder einen bestimmten Geldbetrag einsetzen, der nicht überschritten werden soll. Der Bevollmächtigte sollte auf jeden Fall wissen, bis zu welcher Höhe der Vollmachtgeber bereit ist Kosten selbst zu tragen, insbesondere wenn die Erkrankung lebensbedrohlich ist.

Manche Brüder oder Schwestern wünschen, dass sich der/die von ihnen bevollmächtigte Bruder/Schwester im Notfall nicht nur um medizinische Angelegenheiten kümmert. So mag jemand wegen einer Krankheit auch andere Angelegenheiten wie seine Vermögenssorge oder seine Aufenthaltsbestimmung nicht mehr selbst wahrnehmen können. Normalerweise würde in einem solchen Fall durch das Vormundschaftsgericht ein rechtlicher Betreuer eingesetzt werden. Bei 3.5a ist es möglich, den Bevollmächtigten als Betreuer für die erforderlichen Aufgabenkreise vorzuschlagen.

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