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Königreichsdienst 1972
km 10/72 S. 4

Fragekasten

● Was ist mit dem Hinweis „vor einigen Jahren“ im „Organisations“-Buch, Seite 171, Abs. 1 gemeint?

Dies deutet auf mehr als ein oder zwei Jahre hin. Es möge beachtet werden, daß es nicht heißt: „vor vielen Jahren“. So handelt es sich nicht um eine genaue Anzahl Jahre, sondern höchstwahrscheinlich um zwei oder drei Jahre. Es war nicht beabsichtigt, einen Bruder zu veranlassen, bis in die weite Vergangenheit zurückzugehen, um Fehler zu suchen, die er Jahre zuvor bereut hat und die ihm offensichtlich von Jehova vergeben worden sind und die er jetzt nicht verübt. In vielen Fällen geschahen diese Verfehlungen vor der Zeit, in der der „Wachtturm“ die Aufmerksamkeit darauf lenkte, was die Bibel über ein solch schlechtes Benehmen sagt.

Weshalb sollte ein Bruder nun von seinem Amt zurücktreten, wenn er einige Jahre treu gedient hat und den Beweis dafür hat, daß ihn Jehova segnet? Wenn er jetzt die richtige Ansicht über den Wandel besitzt und guten Rat erteilt, sollte er in der Lage sein, weiterhin zu dienen. Beobachtet die Ältestenschaft der Versammlung, daß dieser Bruder die Achtung der Versammlung genießt und daß er die erforderlichen Eigenschaften während der letzten zwei oder drei Jahre aufzuweisen hatte, mag er in seiner Dienststellung verbleiben.

Muß ein Vergehen nach vielen Jahren an die Öffentlichkeit gebracht werden? Das Buch (Seite 169) zitiert unter „Öffentliche Zurechtweisung“ 1. Timotheus 5:20 und erwähnt die Zurechtweisung derer, die bekennen, das Unrecht mehr als einmal begangen zu haben. Jedoch hat das eigentlich mit neueren Fällen zu tun. Die „Neue-Welt-Übersetzung“ spricht daher von Personen, „die Sünde treiben“, und zwar in dem Sinne, daß sie es gegenwärtig tun. Wenn daher die Reue einige Jahre zurückliegt, drei oder mehr Jahre, und jemand aufgehört hat, Sünde zu treiben, und er wird von der Versammlung geachtet, ist es jetzt nicht erforderlich, ihm eine öffentliche Zurechtweisung zu erteilen, weil er „vor einigen Jahren“ mehr als einmal Unrecht beging.

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