Fragekasten
◼ Wie sollte vorgegangen werden, wenn ein Wohnungsinhaber darauf besteht, daß Zeugen Jehovas keine weiteren Besuche bei ihm machen?
Wenn wir an einer Tür ein Schild vorfinden, das Besuche religiöser Natur oder speziell von Zeugen Jehovas ausdrücklich untersagt, wäre es das beste, die Wünsche des Wohnungsinhabers zu respektieren und nicht zu klingeln.
Manchmal finden wir ein Schild vor, auf dem Hausieren und Betteln verboten wird. Da wir ein religiöses Werk durchführen, trifft das auf uns nicht zu. Es wäre angebracht, trotzdem an der Tür zu klingeln. Wenn der Wohnungsinhaber etwas dagegen hat, können wir taktvoll erklären, warum wir der Ansicht sind, daß solche Schilder auf uns keine Anwendung haben. Falls der Wohnungsinhaber darauf besteht, daß das Verbot Zeugen Jehovas einschließt, werden wir seine Wünsche respektieren.
In einigen wenigen Fällen kann es vorkommen, daß ein Wohnungsinhaber, bei dem wir zu Hause vorsprechen, sichtbar erregt ist und nachdrücklich darauf besteht, daß wir nicht mehr vorsprechen. Wir sollten diesem Wunsch entsprechen. Eine datierte Notiz sollte in die Gebietskartenhülle gesteckt werden, so daß Verkündiger, die das Gebiet später bearbeiten werden, an jener Tür nicht vorsprechen.
Wir sollten jedoch im Sinn behalten, daß die betreffenden Wohnungen nicht für alle Zeit übergangen werden sollten. Die gegenwärtigen Bewohner könnten ausziehen. Vielleicht treffen wir ein anderes Familienmitglied an, das günstig reagiert. Die Möglichkeit besteht, daß sich die Einstellung des Wohnungsinhabers, mit dem wir gesprochen haben, ändert und er damit einverstanden ist, daß wir vorsprechen. Deshalb sollte nach einiger Zeit bei den Bewohnern taktvoll nachgefragt werden, um festzustellen, wie sie gegenwärtig eingestellt sind.
Die Gebietsaufzeichnungen sollten einmal im Jahr durchgegangen und eine Liste der Adressen angelegt werden, bei denen wir nicht vorsprechen sollen. Unter der Leitung des Dienstaufsehers können einige taktvolle, erfahrene Verkündiger beauftragt werden, diese Adressen aufzusuchen. Sie können erklären, daß sie vorsprechen, um zu fragen, ob derselbe Wohnungsinhaber noch dort wohnt. Die Verkündiger sollten mit dem Stoff im Unterredungs-Buch, Seite 15 bis 24 unter der Überschrift „Auf Äußerungen eingehen, durch die ein Gespräch abgebrochen werden soll“ gut vertraut sein. Wenn der Betreffende vernünftig reagiert, kann künftig auf die übliche Weise vorgesprochen werden. Ist der Wohnungsinhaber weiterhin gegnerisch, sollten bis zum folgenden Jahr keine Besuche gemacht werden. Die örtliche Ältestenschaft kann entscheiden, ob es die Umstände in einem speziellen Fall ratsam erscheinen lassen, die Dinge anders zu handhaben.